4. Registereintragung
4.1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte ihr öffentliches Register gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2014/17/EU zeitnah aktualisieren und die erforderlichen Angaben eintragen. 4.2 Zudem sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in der Mitteilung des Herkunftsmitgliedstaats enthaltenen Angaben einschließlich des Namens, der Anschrift des Hauptsitzes und der Kontaktdaten des Kreditvermittlers innerhalb eines Monats in ihrem öffentlichen Register zur Verfügung stellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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