+5. Mitteilung von Änderungen der Angaben der ursprünglichen Mitteilung
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5. Mitteilung von Änderungen der Angaben der ursprünglichen Mitteilung
5.1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Kalendermonats, auf geeignetem Wege die Beendigung oder die Änderung von Tätigkeiten, die im Europäischen Pass angegeben sind, oder von Stammdaten (z. B. Änderung von Namen oder Anschrift) bzw. Angaben, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Mitteilung (siehe Punkt 2.1 Buchstaben e und f oben) nicht vorhanden waren, mitteilen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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