+5. Mitteilung von Änderungen der Angaben der ursprünglichen Mitteilung

5. Mitteilung von Änderungen der Angaben der ursprünglichen Mitteilung

5.1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Kalendermonats, auf geeignetem Wege die Beendigung oder die Änderung von Tätigkeiten, die im Europäischen Pass angegeben sind, oder von Stammdaten (z. B. Änderung von Namen oder Anschrift) bzw. Angaben, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Mitteilung (siehe Punkt 2.1 Buchstaben e und f oben) nicht vorhanden waren, mitteilen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/