+Begriffsbestimmungen
---+17. Sofern nicht anders angegeben, haben die Begriffsbestimmungen, die in den Gesetzgebungsakten …
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Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
1. Übersicht
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Regulierung |
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17. Sofern nicht anders angegeben, haben die Begriffsbestimmungen, die in den Gesetzgebungsakten …
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Sofern nicht anders angegeben, haben die Begriffsbestimmungen, die in den Gesetzgebungsakten enthalten sind, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus folgende Begriffsbestimmungen: | Verbraucher | Eine gewerblichen, werden | natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer geschäftlichen oder beruflichen Sphäre zugerechnet können. | | Institute | a) b) c) d) e) | „Kreditinstitute“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;7 „Kreditgeber“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/17/EU; „Kreditvermittler“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Richtlinie 2014/17/EU; „Zahlungsinstitute“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366; „E-Geld-Institute“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG. | | Bankprodukte und/oder -dienstleistungen | a) b) c) d) e) f) g) h) | „Kreditverträge“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU; „Einlagen“8 im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU9 ; „Zahlungskonten“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366; „Zahlungsdienste“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366; „Zahlungsinstrumente“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366; andere Zahlungsmittel, auf die in Anhang 1 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU10 Bezug genommen wird; „E-Geld“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG; und andere nicht unter Buchstabe a genannte Kreditformen, auf die in Anhang 1 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Bezug genommen wird und die mit Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Einklang stehen. | | Leitungsorgan | Das nationalem Strategie, Entscheidungen überwachen, Geschäfte | Organ oder die Organe eines Instituts11 , das (die) nach Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu und dem (denen) die Personen angehören, die die des Instituts tatsächlich führen. | | Relevante Personen | Jede a) b) | natürliche Person, die für ein Institut tätig ist und Verbrauchern unmittelbar Bankprodukte oder -dienstleistungen anbietet bzw. erbringt oder die für ein Institut tätig und direkt oder indirekt für das Management einer in Buchstabe a genannten Person verantwortlich ist. | | Vergütung | Alle Zahlungen von bzw. unter oder Mobiltelefons, | Formen von fester und variabler Vergütung, einschließlich oder monetärer und nicht monetärer Leistungen, die oder im Namen von Instituten an relevante Personen geleistet diesen gewährt werden. Nicht monetäre Leistungen können anderem beruflichen Aufstieg, Krankenversicherung, Rabatte die Bereitstellung eines Personenkraftwagens oder eines großzügige Spesenkonten oder Seminare umfassen. |
7 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). 8 Der Begriff „Einlagen“ schließt alle Arten von Einlagen ein. Durch die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 2) wurde in Einklang mit Artikel 1 Absatz 4 dieser Richtlinie der Geltungsbereich bestimmter organisatorischer Regeln und Wohlverhaltensregeln auf die Untergruppe der sogenannten strukturierten Einlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie MiFID 2 ausgeweitet. Die Vergütungsvorschriften nach der Richtlinie MiFID 2, einschließlich künftiger delegierter Rechtsakte zur Festlegung näherer Bestimmungen zu Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie MiFID 2, gelten für strukturierte Einlagen und die vorliegenden Leitlinien finden somit keine Anwendung auf diese Einlagengruppe. 9 Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). 10 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). 11 In den europäischen Ländern sind unterschiedliche Strukturen von Leitungsorganen festzustellen. In manchen Ländern ist eine monistische Struktur üblich, d. h. Aufsichts- und Leitungsfunktionen des Verwaltungsrats (Board) werden von einem Organ ausgeübt. In anderen Ländern ist eine dualistische Unternehmensstruktur mit zwei unabhängigen Organen üblich: eines für die Leitungsfunktion und ein weiteres für die Aufsicht der Leitungsfunktion.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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