+13. Wird das Geschäft von einem Originator ausgeführt, der ein signifikantes Kreditrisiko, das mit …
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13. Wird das Geschäft von einem Originator ausgeführt, der ein signifikantes Kreditrisiko, das mit …
Wird das Geschäft von einem Originator ausgeführt, der ein signifikantes Kreditrisiko, das mit den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen verbunden ist, gemäß Artikel 243 und Artikel 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragen hat, sollte ein Geschäft als so strukturiert betrachtet werden, dass es keine Kreditunterstützung darstellt, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - (a) Das Geschäft wird ausgeführt:
- i. zu marktüblichen Konditionen, gemäß Absatz 15, oder
- ii. zu Konditionen, die für den Originator günstiger sind als marktübliche Konditionen, und
- (b) entweder i) die Verbriefung erfüllt weiterhin die Voraussetzungen des Artikels 243 oder gegebenenfalls des Artikels 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Übertragung eines signifikanten Risikos im Einklang mit diesen Leitlinien und den Leitlinien EBA/GL/2014/05 zur Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos oder ii) falls diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, wurde das Geschäft nicht mit der Absicht eingegangen, die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger zu verringern.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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