+21. Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor …

21. Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor …

Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor (Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf) sollte auch im Falle von Geschäften, die keinen Rückkauf darstellen, als maßgeblich erachtet werden. Die Voraussetzungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos sollten als nicht mehr erfüllt gelten, wenn infolge des Geschäfts die Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator ursprünglich erreicht hatte, nicht mehr durch eine entsprechende Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte gerechtfertigt ist. Dies sollte der Fall sein, wenn das Geschäft, unmittelbar oder mittelbar, wesentliche negative Auswirkungen auf die Kapital- oder Liquiditätslage des Originators hat. Bei dieser Bewertung sollten u. a. die von den Beteiligten an dem Geschäft vorgenommenen Buchungen sowie die auf ihre Liquiditätslage bezogenen Änderungen berücksichtigt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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