+13. Um als Eigenmittel angerechnet zu werden, sollten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals die …
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13. Um als Eigenmittel angerechnet zu werden, sollten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals die …
Um als Eigenmittel angerechnet zu werden, sollten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals die Bedingungen in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Artikel 52 sieht vor, dass diese Instrumente bestimmte vertragliche Bestimmungen enthalten sollten, wonach bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung schreibt Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darüber hinaus vor, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals umzuwandeln sind, wenn die harte Kernkapitalquote auf 5,125 % oder unter einen darüber liegenden Wert fällt, welcher in den für das Instrument geltenden Bestimmungen festgelegt wurde. In den Bestimmungen des Instruments kann mehr als ein Auslöseereignis festgelegt werden und müssen entweder die Umwandlungsquote und eine Obergrenze für die gestattete Umwandlungsmenge oder eine Spanne enthalten sein, innerhalb derer die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden (Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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