+15. Gemäß den Bestimmungen in Teil 10 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

15. Gemäß den Bestimmungen in Teil 10 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

Gemäß den Bestimmungen in Teil 10 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Bestandsschutz für Kapitalinstrumente) können Posten, die im Rahmen von nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel anerkannt wurden, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln gerechnet werden, auch wenn sie nicht alle Bedingungen von Artikel 52 ff der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Somit werden bestandsgeschützte Instrumente, die kein vertragliches Auslöseereignis nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten, unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Beschränkungen zu den Eigenmitteln gerechnet.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/