+15. Gemäß den Bestimmungen in Teil 10 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
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15. Gemäß den Bestimmungen in Teil 10 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
Gemäß den Bestimmungen in Teil 10 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Bestandsschutz für Kapitalinstrumente) können Posten, die im Rahmen von nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel anerkannt wurden, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln gerechnet werden, auch wenn sie nicht alle Bedingungen von Artikel 52 ff der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Somit werden bestandsgeschützte Instrumente, die kein vertragliches Auslöseereignis nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten, unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Beschränkungen zu den Eigenmitteln gerechnet.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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