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+1. Gegenstand |
1. Gegenstand1.1. Die vorliegenden Leitlinien, die gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU (der BRRD) ausgearbeitet wurden, betreffen die Festlegung von Quoten für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital beim Bail-in-Verfahren. Darüber hinaus sind sie für die Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit von Relevanz, da in Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe d die Einhaltung von Artikel 50 und der Leitlinien der EBA zur Bedingung für die Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente erklärt wird. 1.2. Gemäß Artikel 50 Absatz 1 können die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung des Bail-in-Instruments auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden. Wenn sie dies tun, sind dabei folgende Grundsätze einzuhalten: i) Die Umwandlungsquote muss den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste entschädigen, die ihm durch die Herabschreibung oder Umwandlung entstanden sind (Artikel 50 Absatz 2), und ii) auf Verbindlichkeiten, die nach dem geltenden Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, wird eine höhere Umwandlungsquote angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten (Artikel 50 Absatz 3). 1.3. Gemäß Artikel 50 Absatz 4 muss in diesen Leitlinien insbesondere dargelegt werden, wie betroffene Gläubiger mit Hilfe der Umwandlungsquote angemessen entschädigt werden können, und müssen die relativen Umwandlungsquoten genannt werden, die angemessen sein könnten, um die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen. 1.4. Die Abwicklungsbehörden werden durch die Richtlinie 2014/59/EU nicht zur Festlegung unterschiedlicher Umwandlungsquoten verpflichtet und können bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis auf Kapitalinstrumente jedes Instrument bzw. jede Verbindlichkeit zur selben Quote in Eigenkapital umwandeln, sofern die Abwicklungsziele erreicht werden und die Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung nach Artikel 48, die Abwicklungsgrundsätze nach Artikel 34, das Eigentumsrecht gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Falle der Anwendung des Bail-in-Instruments die Schutzklausel nach Artikel 75, wonach kein Gläubiger schlechter zu stellen ist, eingehalten werden. Die vorliegenden Leitlinien bieten eine Orientierungshilfe bei der Festlegung von Umwandlungsquoten unter Berücksichtigung dieser Faktoren. 1.5. Die vorliegenden Leitlinien regeln die Festlegung unterschiedlicher Umwandlungsquoten für Kategorien von Instrumenten, die sich in der maßgeblichen nationalen Rangordnung der Gläubiger in Insolvenzverfahren aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Gegebenheiten hinsichtlich des Rangs unterscheiden. Nicht geregelt wird die Festlegung unterschiedlicher Umwandlungsquoten für Kategorien von Instrumenten, die sich beispielsweise hinsichtlich der gesetzlichen oder rechnungslegungstechnischen Behandlung, nicht jedoch bezüglich des Rangs in der maßgeblichen nationalen Rangordnung der Gläubiger in Insolvenzverfahren unterscheiden. 2. Anwendungsbereich und -ebene 1.6. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an Abwicklungsbehörden, die bei Anwendung des Bail-in-Instruments auf ein Institut oder ein Unternehmen nach Artikel 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU oder auf Forderungen oder Schuldtitel, die auf ein Brückeninstitut übertragen werden, oder Forderungen oder Schuldtitel im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten Gläubiger mit unterschiedlichen Umwandlungsquoten entschädigen und von der Möglichkeit Gebrauch machen, unterschiedliche Umwandlungsquoten festzulegen. Darüber hinaus sind sie für Abwicklungsbehörden von Relevanz, die zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit die Befugnis ausüben, relevante Kapitalinstrumente herabzuschreiben oder umzuwandeln. Grundlage dafür ist Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe d, wonach solche Instrumente nur umgewandelt werden dürfen, wenn die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, mit den in Artikel 50 und diesen Leitlinien festgelegten Grundsätzen in Einklang steht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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