+132. Gemäß IFRS 9.5.5.10 kann „[ein] Unternehmen […] davon ausgehen, dass sich das Ausfallrisiko …

132. Gemäß IFRS 9.5.5.10 kann „[ein] Unternehmen […] davon ausgehen, dass sich das Ausfallrisiko …

Gemäß IFRS 9.5.5.10 kann „[ein] Unternehmen […] davon ausgehen, dass sich das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat, wenn ermittelt wird, dass bei dem betreffenden Finanzinstrument zum Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko besteht“. Obwohl Kreditinstituten damit die Möglichkeit eingeräumt wird, bei Positionen mit „niedrigem Ausfallrisiko“ auf die Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz zu verzichten, sollte nur in begrenztem Maße von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden. Insbesondere sollten Kreditinstitute eine zeitnahe Beurteilung signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos bei allen Kreditengagements vornehmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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