+Leitlinie 1: Berufshaftpflichtversicherung und gleichwertige Garantie

Leitlinie 1: Berufshaftpflichtversicherung und gleichwertige Garantie

1.1 Die zuständigen Behörden sollten die Berufshaftpflichtversicherung und die gleichwertige Garantie als sich gegenseitig ausschließend betrachten, und sie sollten Unternehmen, die eine Zulassung oder Eintragung in das Register beantragen, dazu verpflichten, eine Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie abzuschließen.

1.2 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die von den Unternehmen abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 ihre Haftungsverpflichtungen wie folgt abdeckt:

  • (a) im Falle von Unternehmen, die eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten beantragen, die Haftungsverpflichtungen gemäß Artikel 73, 89, 90 und 92 der Zahlungsdiensterichtlinie 2;
  • (b) im Falle von Unternehmen, die eine Eintragung in das Register für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten beantragen, die Haftungsverpflichtungen gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister oder dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen oder deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung;
  • (c) im Falle von Unternehmen, die eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten beantragen, die unter Buchstabe a und b dieser Leitlinien genannten Haftungsverpflichtungen.

1.3 Die zuständigen Behörden sollten ferner sicherstellen, dass die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie die Kosten und Ausgaben der Zahlungsdienstnutzer und kontoführenden Zahlungsdienstleister, die von Unternehmen die Erstattung von Verlusten verlangen, welche aus einer oder mehreren der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 genannten Haftungsverpflichtungen hervorgehen, abdeckt.

1.4 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie es den Unternehmen ermöglicht, ihre Haftungsverpflichtungen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zu erfüllen, indem sie nachweisen, dass die Berufshaftpflichtversicherung oder die gleichwertige Garantie keinen Überschuss, Selbstbehalt oder Schwellenwert aufweist, der Rückzahlungen beeinträchtigen könnte, die aus den Erstattungsbegehren der Zahlungsdienstnutzer und kontoführenden Zahlungsdienstleister hervorgehen, und dass sie gültig ist, wenn der Haftungsfall eintritt.

1.5 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie die Gebiete abdeckt, in denen die Unternehmen Dienstleistungen anbieten, und zwar unabhängig davon, in welchen Ländern ihre Nutzer ansässig sind, und unabhängig von dem Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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