|
+Leitlinie 6: Berechnung des Kriteriums „Art der Tätigkeit“ |
Leitlinie 6: Berechnung des Kriteriums „Art der Tätigkeit“6.1 Für Unternehmen, die nur die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten beantragen, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf null setzen. 6.2 Für Unternehmen, die nur die Eintragung in das Register für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten beantragen, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf null setzen. 6.3 Beantragt ein Unternehmen die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten, sollten die zuständigen Behörden die Mindestdeckungssumme für jeden Dienst separat berechnen und die sich ergebenden Summen addieren, um die Mindestdeckungssumme zu erhalten, die beide Dienste abdeckt. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Vereinbarungen der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie die Erbringung von sowohl Zahlungsauslösediensten als auch Kontoinformationsdiensten abdecken und somit die verschiedenen Haftungsverpflichtungen widerspiegeln, auf die in den Absätzen 2 und 3 von Artikel 5 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 Bezug genommen wird. 6.4 Erbringt ein Unternehmen einen anderen Zahlungsdienst im Sinne von Anhang I Nummer 1 bis 6 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 parallel zu entweder Zahlungsauslösediensten oder Kontoinformationsdiensten oder zu beiden, sollten die zuständigen Behörden die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten oder Kontoinformationsdiensten oder beiden berechnen, und zwar unbeschadet der Anforderungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Anfangskapitals gemäß Artikel 7 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 und/oder der Eigenmittel gemäß Artikel 9 der Zahlungsdiensterichtlinie 2. 6.5 Übt ein Unternehmen ferner eine andere Geschäftstätigkeit aus als die Erbringung der in Anhang I der Zahlungsdiensterichtlinie 2 genannten Zahlungsdienste (Nicht-Zahlungsdiensttätigkeiten), sollten die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Werten, die für die Art der Tätigkeit, die das Unternehmen erbringen möchte, erforderlich sind, den Wert 50 000 addieren. 6.6 Falls ein Unternehmen jedoch andere Nicht-Zahlungsdiensttätigkeiten ausübt und nachweisen kann, dass diese Tätigkeiten keine Auswirkungen auf die Erbringung der Zahlungsauslösedienste/Kontoinformationsdienste haben – entweder, weil es im Besitz einer Garantie ist, die seine sich aus den anderen, Nicht-Zahlungsdiensttätigkeiten ergebenden Haftungsverpflichtungen abdeckt, oder weil die zuständige Behörde die Einrichtung eines eigenen Unternehmens für das Zahlungsdienstgeschäft gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 vorschreibt –, sollten die zuständigen Behörden den Wert in der Formel auf null setzen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|