+18. Nachdem eine Zweigstelle als bedeutend im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU …

18. Nachdem eine Zweigstelle als bedeutend im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU …

Nachdem eine Zweigstelle als bedeutend im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU eingestuft wurde, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Einstufung des Instituts oder der Gruppe aktualisieren. Insbesondere sollte in der Einstufung des Instituts oder der Gruppe vermerkt werden, ob sich die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, wie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vorgesehen, als Mitglied (bedeutende Zweigstelle) oder als Beobachter (nicht bedeutende Zweigstelle) am einschlägigen Aufsichtskollegium beteiligt, und die Liste der Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums sollte entsprechend aktualisiert werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/