+62. Die Institute sollten über klare Richtlinien verfügen, welche die Bedingungen festlegen, unter …

62. Die Institute sollten über klare Richtlinien verfügen, welche die Bedingungen festlegen, unter …

Die Institute sollten über klare Richtlinien verfügen, welche die Bedingungen festlegen, unter denen die Beurteilung eines Dritten, der in einer vertraglichen oder organisatorischen Beziehung mit einem Schuldner des Instituts steht, in die Risikobewertung bezüglich des betreffenden Schuldners einbezogen werden kann. In diesen Richtlinien sollten die folgenden möglichen Arten und Weisen berücksichtigt werden, auf welche die Beurteilung des Dritten in die Risikobewertung des betreffenden Schuldners einbezogen werden kann:

  • (a) Die Beurteilung des Dritten wird auf den betreffenden Schuldner übertragen („Ratingübertragung“), wenn aufgrund des Bestehens einer angemessenen Garantie kein Unterschied zwischen dem Schuldner und der verbundenen Partei in Bezug auf das Risiko besteht, und die Beurteilung des Dritten wird intern in Übereinstimmung mit dem betreffenden Ratingsystem zugeordnet, für welches das Institut eine Erlaubnis gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten hat;
  • (b) die Beurteilung des Dritten wird als Hinweis auf eine Abänderung der Zuordnung des relevanten Schuldners zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool berücksichtigt;
  • (c) die Beurteilung des Dritten dient als Eingabegröße für das PD-Modell, die die vertragliche Unterstützung des Schuldners durch die entsprechende Partei widerspiegelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/