+110. Gemäß Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute verschiedene …

110. Gemäß Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute verschiedene …

Gemäß Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute verschiedene Methoden für die Bewertung von Sicherheiten in Form von Immobilien verwenden, einschließlich des Marktwerts oder des Beleihungswerts gemäß den Definitionen in Nr. 74 und 76 von Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung. Wenn die Institute verschiedene Bewertungsansätze für Immobilien verwenden, durch die Risikopositionen besichert werden, die in den Anwendungsbereich eines bestimmten Ratingsystems fallen, sollten sie die Informationen über die Art der Bewertung im RDS erfassen und speichern, und sie sollten diese Informationen bei der LGD-Schätzung und bei der Anwendung der LGD-Schätzwerte einheitlich verwenden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/