+116. Für die Zwecke von Buchstabe (b) von Absatz 115 sollten die Institute den Wert der …

116. Für die Zwecke von Buchstabe (b) von Absatz 115 sollten die Institute den Wert der …

Für die Zwecke von Buchstabe (b) von Absatz 115 sollten die Institute den Wert der Wiederinbesitznahme als den Wert bestimmen, um den die Verbindlichkeit des Schuldners infolge der Wiederinbesitznahme der Sicherheit verringert wurde und mit dem die wieder in Besitz genommene Sicherheit als Vermögenswert in der Bilanz des Instituts ausgewiesen wurde. Wenn diese Werte sich voneinander unterscheiden, sollten die Institute den geringeren der beiden als Wert der Wiederinbesitznahme berücksichtigen. Der Wert der Wiederinbesitznahme sollte in Höhe des Rückflusses zum Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme berücksichtigt werden, und er sollte in die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts und der tatsächlichen LGD gemäß Abschnitt 6.3.1 einbezogen werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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