+119. Jede Veräußerung von Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe (d) des Absatzes 115 sollte auf eine …
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119. Jede Veräußerung von Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe (d) des Absatzes 115 sollte auf eine …
Jede Veräußerung von Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe (d) des Absatzes 115 sollte auf eine für die LGD-Schätzung angemessene Art und Weise in die LGD-Schätzung einbezogen werden. Dabei sollten folgende Bedingungen berücksichtigt werden: - (a) wenn Institute im Rahmen ihres Prozesses zur Sicherheitenverwertung regelmäßig Verbindlichkeiten veräußern, sollten sie die Beobachtungen, die sich auf veräußerte Verbindlichkeiten beziehen angemessen im Prozess der Modellentwicklung berücksichtigen;
- (b) wenn Institute im Rahmen ihrer Prozesse zur Sicherheitenverwertung nicht regelmäßig Verbindlichkeiten veräußern und die Zuordnung des Teils des Preises, der sich auf Sicherheiten bezieht, zu aufwendig oder zu unzuverlässig ist, können sie sich entscheiden, diese Beobachtungen im Prozess der Modellentwicklung nicht zu berücksichtigen;
- (c) die Institute sollten Rückflüsse aus Veräußerungen von besicherten Verbindlichkeiten nicht als Rückflüsse behandeln, die ohne die Inanspruchnahme von Sicherheiten realisiert wurden, es sei denn, die Institute können darlegen, dass die Rückflüsse in Verbindung mit diesen Sicherheiten unwesentlich sind;
- (d) auf jeden Fall sollten die Institute alle Beobachtungen, einschließlich der Veräußerungen von Verbindlichkeiten, in die Berechnung des langfristigen Durchschnitts der LGD einbeziehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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