+135. Für den Fall von Risikopositionen, denen wieder der Status als nicht ausgefallene …

135. Für den Fall von Risikopositionen, denen wieder der Status als nicht ausgefallene …

Für den Fall von Risikopositionen, denen wieder der Status als nicht ausgefallene Risikoposition zugewiesen wird, sollten die Institute den wirtschaftlichen Verlust wie für alle anderen ausgefallenen Risikopositionen berechnen, mit dem einzigen Unterschied, dass ein zusätzlicher Zahlungsstrom als Rückfluss zur Berechnung hinzugefügt werden sollte, so als hätte der Schuldner eine Zahlung in Höhe des Betrags vorgenommen, der an dem Tag, als der Status als nicht ausgefallene Risikoposition zugewiesen wurde, ausstand, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren („künstlicher Zahlungsstrom“). Dieser künstliche Zahlungsstrom sollte genauso wie alle beobachteten Zahlungsströme auf den Zeitpunkt des Ausfalls diskontiert werden. Wenn die Risikopositionen die Kriterien gemäß Absatz 101 erfüllen, sollte die tatsächliche LGD sich auf das Datum des ersten Ausfallereignisses beziehen und unter Berücksichtigung aller Zahlungsströme, die ab dem Datum des ersten Ausfallereignisses beobachtet wurden, einschließlich der Zahlungsströme, die in dem Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Zuweisung des Status als ausgefallene Risikoposition beobachtet wurden, berechnet werden, ohne dass künstliche Zahlungsströme hinzugefügt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/