+137. Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …
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137. Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …
Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute bei der Berechnung der tatsächlichen LGD alle Gebühren für Zahlungsverzögerungen, die das Institut vor dem Zeitpunkt des Ausfalls erfolgswirksam verbucht hat, berücksichtigen, indem diese Gebühren in den zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit im Zähler und im Nenner der tatsächlichen LGD einbezogen werden. Wenn die Gebühren auf den Schuldner übertragen wurden, um die direkten Kosten wiederzuerlangen, die dem Institut bereits entstanden sind, und wenn diese Kosten bereits in der Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts einbezogen sind, sollten die Institute diese Beträge nicht erneut zum wirtschaftlichen Verlust oder zu dem ausstehenden Betrag hinzurechnen. Alle Gebühren, die nach dem Zeitpunkt des Ausfalls verbucht werden, sollten nicht zu einem Anstieg des wirtschaftlichen Verlusts oder des zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrags führen. Es sollten jedoch alle Rückflüsse, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit Gebühren, die nach dem Ausfall verbucht wurden, in die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts einbezogen werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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