+139. Gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute, die …

139. Gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute, die …

Gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute, die die Erlaubnis zur Verwendung von eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren erhalten haben, die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum und nach dem Zeitpunkt des Ausfalls in ihren Schätzungen der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen. Für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft können die Institute gemäß Artikel 181 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 3 dieser Verordnung künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD-Schätzungen berücksichtigen. Diese künftigen Inanspruchnahmen sollten als zusätzliche Inanspruchnahmen durch den Schuldner nach dem Zeitpunkt des Ausfalls aufgefasst werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/