+195. Für die Zwecke von Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
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195. Für die Zwecke von Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
Für die Zwecke von Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute ein zusätzliches Maß an Konservativität in Bezug auf die Ergebnisse der Zuordnung der Beurteilung anwenden, wenn Mängel bei der Umsetzung des Modells im IT-System oder im Verfahren für die Zuordnung von Risikoparametern zu Schuldnern oder Fazilitäten im aktuellen Portfolio festgestellt werden (Anwendung von Risikoparametern), insbesondere wenn sich diese Mängel auf Daten beziehen, die im Verfahren für die Zuordnung der Beurteilung verwendet werden. Dies sollte durch die Einführung eines Rahmenkonzepts geschehen, das aus den folgenden Phasen besteht: - (a) Ermittlung von Mängeln bei der Umsetzung des Modells im IT-System oder bei der Anwendung von Risikoparametern;
- (b) Spezifizierung der anzuwendenden Form der Konservativität und Quantifizierung des angemessenen Konservativitätsniveaus;
- (c) Überwachung der Mängel und deren Korrektur;
- (d) Dokumentation.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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