+116. Wenn keine tragfähige Restrukturierungslösung erzielt werden kann, sollten die Kreditinstitute …

116. Wenn keine tragfähige Restrukturierungslösung erzielt werden kann, sollten die Kreditinstitute …

Wenn keine tragfähige Restrukturierungslösung erzielt werden kann, sollten die Kreditinstitute die notleidende Risikoposition dennoch abwickeln. Mit der Abwicklung kann die Einleitung von Gerichtsverfahren, eine Inbesitznahme von Vermögenswerten, das Eingehen von Debt-Asset-/Debt-Equity-Swaps, eine Veräußerung von Kreditfazilitäten, die Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder die Verbriefung einhergehen. Wenn der Erlös aus der Inbesitznahme von Immobilien sich auf den von einem Verbraucher geschuldeten Betrag auswirkt, sollten die Kreditinstitute bei der Entscheidung über die Verwertungsmaßnahme und die nächsten Schritte die anwendbaren Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/17/EU25 berücksichtigen.


25 Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60, 28.2.2014, S. 34).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/