+5.4.4 Verwertungsmaßnahmen
---+116. Wenn keine tragfähige Restrukturierungslösung erzielt werden kann, sollten die Kreditinstitute …
---+117. Die Verwertungsmaßnahmen sollten von dem Kreditinstitut überwacht werden, um Eingang in …
---+118. Die Kreditinstitute sollten bei Gerichtsverfahren und Inbesitznahmen die Volumina und …
---+119. Bei durch Sicherheiten oder andere Garantiearten besicherten Risikopositionen sollten die …
---+120. Durch die Überwachung der Erlösquoten aus Inbesitznahmen und anderen Gerichtsverfahren sollten …
---+121. Die Kreditinstitute sollten außerdem die durchschnittliche Dauer der zuletzt abgeschlossenen …
---+122. Fälle, in denen Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte oder eine Beteiligung am Eigenkapital …
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5.4.4 Verwertungsmaßnahmen
5.4.4 Verwertungsmaßnahmen
1. Übersicht
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Regulierung |
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116. Wenn keine tragfähige Restrukturierungslösung erzielt werden kann, sollten die Kreditinstitute …
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Wenn keine tragfähige Restrukturierungslösung erzielt werden kann, sollten die Kreditinstitute die notleidende Risikoposition dennoch abwickeln. Mit der Abwicklung kann die Einleitung von Gerichtsverfahren, eine Inbesitznahme von Vermögenswerten, das Eingehen von Debt-Asset-/Debt-Equity-Swaps, eine Veräußerung von Kreditfazilitäten, die Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder die Verbriefung einhergehen. Wenn der Erlös aus der Inbesitznahme von Immobilien sich auf den von einem Verbraucher geschuldeten Betrag auswirkt, sollten die Kreditinstitute bei der Entscheidung über die Verwertungsmaßnahme und die nächsten Schritte die anwendbaren Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/17/EU25 berücksichtigen.
25 Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60, 28.2.2014, S. 34).
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117. Die Verwertungsmaßnahmen sollten von dem Kreditinstitut überwacht werden, um Eingang in …
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Die Verwertungsmaßnahmen sollten von dem Kreditinstitut überwacht werden, um Eingang in Strategien und Richtlinien zu finden. Die Kreditinstitute sollten die Veräußerungen sowie die erzielten Veräußerungs-/Übertragungserlöse durch Vergleich mit den Nettobuchwerten überwachen.
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118. Die Kreditinstitute sollten bei Gerichtsverfahren und Inbesitznahmen die Volumina und …
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Die Kreditinstitute sollten bei Gerichtsverfahren und Inbesitznahmen die Volumina und Erlösquoten überwachen. Die diesbezüglich erreichten Zahlen sollten definierten Zielwerten für die Zahl der Monate/Jahre und den Verlust für das Institut gegenübergestellt werden. Von den Instituten wird erwartet, dass sie zur Überwachung der tatsächlichen Verlustquote historische Zeitreihen für jedes Kreditportfolio erstellen, um die Annahmen für Wertminderungsprüfungen und Stresstests zu untermauern.
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119. Bei durch Sicherheiten oder andere Garantiearten besicherten Risikopositionen sollten die …
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Bei durch Sicherheiten oder andere Garantiearten besicherten Risikopositionen sollten die Kreditinstitute den Zeitraum überwachen, der zur Abwicklung der Sicherheit oder zur Durchsetzung einer Garantie benötigt wird. Die Kreditinstitute sollten auch potenzielle Zwangsversteigerungsabschläge bei der Verwertung und die Entwicklungen an bestimmten Märkten (z. B. Immobilienmärkten) überwachen, um potenzielle Erlösquoten prognostizieren zu können.
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120. Durch die Überwachung der Erlösquoten aus Inbesitznahmen und anderen Gerichtsverfahren sollten …
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Durch die Überwachung der Erlösquoten aus Inbesitznahmen und anderen Gerichtsverfahren sollten die Kreditinstitute besser beurteilen können, ob die Entscheidung für eine Inbesitznahme zu einem höheren Nettobarwert führt als die Gewährung einer Stundungsoption. Die Daten zu den Erlösquoten aus Inbesitznahmen sollten fortlaufend überwacht werden und in die Änderungen einfließen, die die Kreditinstitute möglicherweise an ihren Strategien für Einziehungen/Gerichtsverfahren vornehmen.
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121. Die Kreditinstitute sollten außerdem die durchschnittliche Dauer der zuletzt abgeschlossenen …
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Die Kreditinstitute sollten außerdem die durchschnittliche Dauer der zuletzt abgeschlossenen Gerichtsverfahren und die daraus durchschnittlich erzielten Erlöse (einschließlich damit verbundener Verwertungskosten) überwachen.
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122. Fälle, in denen Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte oder eine Beteiligung am Eigenkapital …
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Fälle, in denen Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte oder eine Beteiligung am Eigenkapital des Kreditnehmers getauscht werden (Debt-Asset-/Debt-Equity-Swap), sollten von den Kreditinstituten sorgfältig überwacht werden, und zwar zumindest anhand der Indikatoren zum Volumen einzelner Arten von Vermögenswerten. Dabei sollten die Kreditinstitute sicherstellen, dass sämtliche durch maßgebliche nationale Rechtsvorschriften vorgegebenen Bestandsgrenzen eingehalten werden. Wird dieser Ansatz als Stundungsmaßnahme eingesetzt, so sollte dies durch einen eigenen Geschäftsplan gestützt und auf Vermögenswerte beschränkt werden, bei denen das Institut über hinreichende Sachkenntnis verfügt und der Markt eine realistische Einschätzung des Wertes erlaubt, der kurz- bis mittelfristig aus dem Vermögenswert zu erlösen ist. Zudem sollte das Kreditinstitut sicherstellen, dass die Bewertung der Vermögenswerte von qualifizierten und erfahrenden Sachverständigen durchgeführt wird.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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