+8.2 Wertminderungen und Abschreibungen bei notleidenden Risikopositionen
---+173. Die Kreditinstitute sollten Leitfäden zur rechtzeitigen Erfassung von Wertminderungen und …
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8.2 Wertminderungen und Abschreibungen bei notleidenden Risikopositionen
8.2 Wertminderungen und Abschreibungen bei notleidenden Risikopositionen
1. Übersicht
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Regulierung |
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173. Die Kreditinstitute sollten Leitfäden zur rechtzeitigen Erfassung von Wertminderungen und …
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Die Kreditinstitute sollten Leitfäden zur rechtzeitigen Erfassung von Wertminderungen und Abschreibungen in ihre internen Richtlinien aufnehmen, wobei externe Umstände und Faktoren, wie laufende gerichtliche Verfahren, berücksichtigt werden sollten. Insbesondere bei teilweise oder vollständig unbesicherten Risikopositionen sollten die Kreditinstitute geeignete Fristen in Betracht ziehen, innerhalb derer eine vollumfängliche Wertberichtigung, Besicherung oder Abschreibung zu erfolgen hat. Für die besicherten Anteile einer Risikoposition sollte bei der Festsetzung eines Mindestniveaus an Wertberichtigungen die Art der Sicherheit berücksichtigt werden. Die oben genannten Fristen für die Wertberichtigungen und Abschreibungen sollten auf empirischen Daten basieren. Bei der Beurteilung des erzielbaren Betrags von notleidenden Risikopositionen und der Festlegung interner Ansätze zur Abschreibung von notleidenden Risikopositionen sollten die Kreditinstitute den unten aufgeführten Kreditgruppen besondere Aufmerksamkeit schenken, da sie zu einem höheren Anteil dauerhaft uneinbringlich sein könnten. - a) Risikopositionen mit länger andauernden Zahlungsrückständen: Für verschiedene Portfolios können unterschiedliche Schwellenwerte angemessen sein. Die Kreditinstitute sollten die Einbringlichkeit von notleidenden Risikopositionen beurteilen, wenn sich der Kreditnehmer für einen länger andauernden Zeitraum im Rückstand befindet. Wenn infolge dieser Beurteilung der Schluss gezogen wird, dass nach angemessener Einschätzung nicht erwartet werden kann, dass die Risikoposition oder die anteilige Risikoposition realisierbar ist, sollte eine vollumfängliche oder teilweise Abschreibung erfolgen.
- b) Risikopositionen in einem Insolvenzverfahren: Bei Risikopositionen mit geringer Besicherung zehren die Gerichtskosten oft einen erheblichen Anteil des Erlöses aus dem Insolvenzverfahren auf. Der erzielbare Betrag kann daher als sehr gering eingeschätzt werden.
- c) Eine teilweise Abschreibung kann gerechtfertigt sein, wenn es plausible Hinweise darauf gibt, dass der Kreditnehmer den Betrag der Risikoposition nicht vollständig zurückzahlen kann und nach angemessener Einschätzung erwartet werden kann, dass die Risikoposition teilweise realisierbar ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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