+231. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt ermittelt werden …
|
231. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt ermittelt werden …
Wenn der beizulegende Zeitwert nicht unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt ermittelt werden kann, sondern auf einer Bewertungsmethode (entweder Stufe 2 oder Stufe 3) beruht, sind gewisse Anpassungen erforderlich, insbesondere aufgrund von zwei Faktoren: - a) Der Zustand oder der Standort des Vermögenwerts. Im Rahmen der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts sollten die Risiken und Unsicherheiten in Bezug auf den Vermögenswert berücksichtigt werden.
- b) Das Volumen oder der Aktivitätsgrad der Märkte in Bezug auf diese Vermögenswerte. Vorherige Erfahrungen des Kreditinstituts bei Verwertungen und die Abweichungen zwischen den anhand der Bewertungstechnik ermitteln Beträgen und den aus den Verwertungen letztlich erzielten Beträgen sollten berücksichtigt werden. Die Annahmen zur Bewertung dieser Anpassung können dokumentiert werden und sollten der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden. Es können Illiquiditätsabschläge berücksichtigt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|