+9.7 Bewertung von Rettungserwerben
---+229. Die Kreditinstitute sollten dringend in Betracht ziehen Rettungserwerbe als zur Veräußerung …
---+230. Als Rettungserwerbe in Besitz genommene Vermögenswerte sollten zu dem niedrigeren der beiden …
---+231. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt ermittelt werden …
---+232. Wenn Rettungserwerbe von Kreditinstituten noch im Bau sind und beschlossen wird, den …
---+233. Übersteigt die Haltedauer eines Rettungserwerbs die durchschnittliche Haltedauer …
---+234. Der Turnus bei der Bewertung von in Besitz genommenen Vermögenswerten und die maßgeblichen …
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9.7 Bewertung von Rettungserwerben
9.7 Bewertung von Rettungserwerben
1. Übersicht
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Regulierung |
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229. Die Kreditinstitute sollten dringend in Betracht ziehen Rettungserwerbe als zur Veräußerung …
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Die Kreditinstitute sollten dringend in Betracht ziehen Rettungserwerbe als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte nach IFRS 5 einzustufen. Dieser Bilanzansatz impliziert, dass der Vermögenswert in seinem gegenwärtigen Zustand zur sofortigen Veräußerung verfügbar sein muss (IFRS 5.7), dass das Management einen spezifischen Plan für die Veräußerung des Vermögenswerts (normalerweise innerhalb eines Jahres) genehmigen sollte und dass der Vermögenswert tatsächlich zum Erwerb angeboten wird (IFRS 5.8); er begünstigt somit dessen Verwertung.
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230. Als Rettungserwerbe in Besitz genommene Vermögenswerte sollten zu dem niedrigeren der beiden …
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Als Rettungserwerbe in Besitz genommene Vermögenswerte sollten zu dem niedrigeren der beiden folgenden Werte angesetzt werden: - a) dem Buchwert der maßgeblichen finanziellen Vermögenswerte, wobei der in Besitz genommene oder zur Zahlung der Verbindlichkeit erhaltene Vermögenswert als Sicherheit behandelt wird,
- b) dem beizulegenden Zeitwert des wieder in Besitz genommenen Vermögenswerts, abzüglich der Veräußerungskosten.
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231. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt ermittelt werden …
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Wenn der beizulegende Zeitwert nicht unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt ermittelt werden kann, sondern auf einer Bewertungsmethode (entweder Stufe 2 oder Stufe 3) beruht, sind gewisse Anpassungen erforderlich, insbesondere aufgrund von zwei Faktoren: - a) Der Zustand oder der Standort des Vermögenwerts. Im Rahmen der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts sollten die Risiken und Unsicherheiten in Bezug auf den Vermögenswert berücksichtigt werden.
- b) Das Volumen oder der Aktivitätsgrad der Märkte in Bezug auf diese Vermögenswerte. Vorherige Erfahrungen des Kreditinstituts bei Verwertungen und die Abweichungen zwischen den anhand der Bewertungstechnik ermitteln Beträgen und den aus den Verwertungen letztlich erzielten Beträgen sollten berücksichtigt werden. Die Annahmen zur Bewertung dieser Anpassung können dokumentiert werden und sollten der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden. Es können Illiquiditätsabschläge berücksichtigt werden.
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232. Wenn Rettungserwerbe von Kreditinstituten noch im Bau sind und beschlossen wird, den …
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Wenn Rettungserwerbe von Kreditinstituten noch im Bau sind und beschlossen wird, den Vermögenswert vor der Veräußerung fertigzustellen, sollten die Kreditinstitute die Vorzüge dieser Strategie herausstellen, und die Kosten sollten nicht den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Fertigstellungs- und Veräußerungskosten übersteigen; dabei sollten angemessene Illiquiditätsabschläge wie vorstehend beschrieben berücksichtigt werden.
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233. Übersteigt die Haltedauer eines Rettungserwerbs die durchschnittliche Haltedauer …
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Übersteigt die Haltedauer eines Rettungserwerbs die durchschnittliche Haltedauer vergleichbarer Vermögenswerte, für die eine aktive Veräußerungspolitik existiert, sollten die Kreditinstitute den Illiquiditätsabschlag in dem oben beschriebenen Bewertungsprozess entsprechend nach oben korrigieren. In diesen Fällen sollten die Kreditinstitute keine Wertaufholung/Auflösung kumulierter Wertberichtigungen auf den Vermögenswert vornehmen, denn der verlängerte Verbleib in der Bilanz deutet darauf hin, dass das Kreditinstitut nicht in der Lage ist, den Vermögenswert zu einem höheren Wert zu verkaufen.
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234. Der Turnus bei der Bewertung von in Besitz genommenen Vermögenswerten und die maßgeblichen …
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Der Turnus bei der Bewertung von in Besitz genommenen Vermögenswerten und die maßgeblichen Verfahren sollten auf die in den Abschnitten 9.1.2 und 9.2 dargelegte Behandlung von Immobiliensicherheiten abgestimmt sein.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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