+240. Die zuständigen Behörden sollten in Bezug auf die Kreditinstitute Folgendes beanstanden: a) …

240. Die zuständigen Behörden sollten in Bezug auf die Kreditinstitute Folgendes beanstanden: a) …

Die zuständigen Behörden sollten in Bezug auf die Kreditinstitute Folgendes beanstanden:

  • a) Den Implementierungsplan und die organisatorischen Vorkehrungen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
  • i. Der Rahmen für die Identifizierung, Messung, Steuerung, Überwachung und den Abbau von notleidenden Risikopositionen und gestundeten Risikopositionen, einschließlich der frühzeitigen Erfassung von notleidenden Risikopositionen und angemessenen Abwicklungsmaßnahmen, wird von den zuständigen Behörden angesichts der Größe und der Komplexität des NPE-Problems des Kreditinstituts für unzureichend befunden.
  • ii. Er sieht eine Zuweisung der erforderlichen personellen und technischen Ressourcen weder gegenwärtig noch für die Zukunft vor, und angemessene Maßnahmen durch die internen Kontrollfunktionen sind ebenfalls nicht vorgesehen.
  • iii. Er beschreibt die Operationalisierung des Überwachungsprozesses für notleidende Risikopositionen nicht auf angemessene Weise.
  • b) Die Strategie für notleidende Risikopositionen, wenn die Kombination strategischer Optionen für die verschiedenen Portfolios und Segmente, ggf. einschließlich der Rettungserwerbe, nach Auffassung der Behörde nicht zur wirksamsten und effizientesten Strategie zum Abbau der notleidenden Risikopositionen führt.
  • c) Den Kapitalplan, wenn er die geplante Reduktion der NPEs aus der Bilanz gemäß der NPE-Strategie nicht angemessen widerspiegelt und nicht geeignete Maßnahmen enthält, um sicherzustellen, dass ein ausreichender Kapitalbetrag und ausreichende Kapitalpuffer zur Verfügung stehen und zeitnahe und angemessene Wertminderungen und Abschreibungen erfolgen.
  • d) Das Leistungsbeurteilungssystem, wenn die Anreize für das Leitungsorgan und die zuständigen Führungskräfte und Mitarbeiter nicht bestimmte quantitative Elemente umfassen, die sich auf die NPE-Abbauziele beziehen, die in der Strategie für notleidende Risikopositionen des Kreditinstituts festgelegt wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/