+Leitlinie 3: Veröffentlichung von Statistiken
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Leitlinie 3: Veröffentlichung von Statistiken
3.1 Im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389 übermittelt der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde einen Plan für die Veröffentlichung tagesbasierter Vierteljahres-Statistiken zu Verfügbarkeit und Leistung der dedizierten Schnittstelle nach Leitlinie 2.2 und 2.3 sowie jeder Schnittstelle, die er seinen Zahlungsdienstnutzern für den direkten Online-Zugriff auf ihre Zahlungskonten zur Verfügung stellt. Darüber hinaus informiert er die zuständige Behörde über den Ort der Veröffentlichung dieser Statistiken und das Datum der ersten Veröffentlichung. KOMMUNIKATION) 3.2 Die in Leitlinie 3.1 genannte Veröffentlichung soll es Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern, Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstnutzern ermöglichen, die Verfügbarkeit und Leistung der dedizierten Schnittstelle tagesbasiert mit der Verfügbarkeit und Leistung der Schnittstellen zu vergleichen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister seinen Zahlungsdienstnutzern für den direkten Online-Zugriff auf ihre Zahlungskonten zur Verfügung stellt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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