+3. Leitlinien
---+Leitlinie 1: Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389
---+Leitlinie 2: Service-Level, Verfügbarkeit und Leistung
---+Leitlinie 3: Veröffentlichung von Statistiken
---+Leitlinie 4: Stresstests
---+Leitlinie 5: Beeinträchtigungen
---+Leitlinie 6: Gestaltung und Tests zur Zufriedenheit der Zahlungsdienstleister
---+Leitlinie 7: Nutzung der Schnittstelle in breitem Umfang
---+Leitlinie 8: Behebung von Problemen
---+Leitlinie 9: Konsultation der EBA
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3. Leitlinien
KOMMUNIKATION)
1. Übersicht
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Regulierung |
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Leitlinie 1: Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389
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1.1. Bei der Bewertung der zuständigen Behörden gelten die vier Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 als durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister erfüllt, wenn er die Anforderungen der Leitlinien 2 bis 8 einhält, sofern auch die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Verordnung (EU) 2018/389 eingehalten werden. 1.2. Die kontoführenden Zahlungsdienstleister stellen den zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen zu Verfügung, die zufriedenstellend belegen, dass die Anforderungen der Leitlinien 2 bis 8 erfüllt sind.
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Leitlinie 2: Service-Level, Verfügbarkeit und Leistung
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2.1. Der kontoführende Zahlungsdienstleister definiert für seine dedizierte Schnittstelle wesentliche Leistungsindikatoren und Service-Level-Ziele, u. a. im Hinblick auf Problembehebung, Unterstützung außerhalb der Geschäftszeiten, Überwachung, Notfallpläne und Wartung, die mindestens so streng sind wie diejenigen für die Schnittstelle(n), die er seinen eigenen Zahlungsdienstnutzern für den direkten Online-Zugriff auf ihre Zahlungskonten zur Verfügung stellt. 2.2. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit der dedizierten Schnittstelle definiert der kontoführende Zahlungsdienstleister mindestens die folgenden wesentlichen Leistungsindikatoren: - a. die tägliche verfügbare Betriebszeit aller Schnittstellen;
- b. die tägliche Ausfallzeit aller Schnittstellen.
2.3. Neben den wesentlichen Leistungsindikatoren zur Verfügbarkeit nach Leitlinie 2.2 definiert der kontoführende Zahlungsdienstleister mindestens die folgenden wesentlichen Leistungsindikatoren im Hinblick auf die Verfügbarkeit der dedizierten Schnittstelle: - a. die tägliche Durchschnittsdauer (in Millisekunden) pro Anfrage, die der kontoführende Zahlungsdienstleister benötigt, um dem Zahlungsauslösedienstleister alle gemäß Artikel 66 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen;
- b. die tägliche Durchschnittsdauer (in Millisekunden) pro Anfrage, die der kontoführende Zahlungsdienstleister benötigt, um dem Kontoinformationsdienstleister alle gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/389 angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen;
- c. die tägliche Durchschnittsdauer (in Millisekunden) pro Anfrage, die der kontoführende Zahlungsdienstleister benötigt, um dem Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente oder dem Zahlungsauslösedienstleister gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 eine sofortige Bestätigung in Form eines einfachen „Ja“ oder „Nein“ zu übermitteln; KOMMUNIKATION)
- d. die tägliche Fehlerreaktionsrate, berechnet aus der Anzahl der Fehlermeldungen basierend auf dem kontoführenden Zahlungsdienstleister zuzurechnender Fehler, die der kontoführende Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/389 den Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente pro Tag übermittelt, geteilt durch die Anzahl der Anfragen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister am selben Tag von den Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente erhält.
2.4. Zum Zwecke der Berechnung der Verfügbarkeitsindikatoren nach Leitlinie 2.2 für die dedizierte Schnittstelle geht der kontoführende Zahlungsdienstleister wie folgt vor: - a. Berechnung der prozentualen verfügbaren Betriebszeit als 100 % abzüglich der prozentualen Ausfallzeit;
- b. Berechnung der prozentualen Ausfallzeit anhand der Gesamtdauer (in Sekunden) des Ausfalls der dedizierten Schnittstelle innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden (Beginn und Ende um Mitternacht);
- c. Wertung der Schnittstelle als „ausgefallen“, wenn fünf aufeinanderfolgende Anfragen für den Zugang zu Informationen zur Bereitstellung von Zahlungsauslösediensten oder Kontoinformationsdiensten oder zur Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags nicht innerhalb eines Zeitrahmens von insgesamt 30 Sekunden beantwortet werden, unabhängig davon, ob diese Anfragen von einem oder mehreren Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente stammen. In solch einem Fall berechnet der kontoführende Zahlungsdienstleister die Ausfallzeit ab dem Moment, in dem er die erste von fünf aufeinanderfolgenden Anfragen erhalten hat, die nicht innerhalb von 30 Sekunden beantwortet wurden, sofern zwischen diesen fünf Anfragen keine erfolgreiche Anfrage liegt, zu der eine Antwort übermittelt wurde.
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Leitlinie 3: Veröffentlichung von Statistiken
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3.1 Im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389 übermittelt der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde einen Plan für die Veröffentlichung tagesbasierter Vierteljahres-Statistiken zu Verfügbarkeit und Leistung der dedizierten Schnittstelle nach Leitlinie 2.2 und 2.3 sowie jeder Schnittstelle, die er seinen Zahlungsdienstnutzern für den direkten Online-Zugriff auf ihre Zahlungskonten zur Verfügung stellt. Darüber hinaus informiert er die zuständige Behörde über den Ort der Veröffentlichung dieser Statistiken und das Datum der ersten Veröffentlichung. KOMMUNIKATION) 3.2 Die in Leitlinie 3.1 genannte Veröffentlichung soll es Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern, Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstnutzern ermöglichen, die Verfügbarkeit und Leistung der dedizierten Schnittstelle tagesbasiert mit der Verfügbarkeit und Leistung der Schnittstellen zu vergleichen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister seinen Zahlungsdienstnutzern für den direkten Online-Zugriff auf ihre Zahlungskonten zur Verfügung stellt.
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Leitlinie 4: Stresstests
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4.1 Zum Zwecke der in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/389 genannten Stresstests sieht der kontoführende Zahlungsdienstleister Prozesse vor, mit denen die Leistung der dedizierten Schnittstelle im Falle einer sehr hohen Anzahl von Anfragen seitens der Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente ermittelt und bewertet werden kann. Hierbei sind die Auswirkungen festzustellen, die derartige Belastungen auf die Verfügbarkeit und Leistung der dedizierten Schnittstelle und die definierten Service-Level-Ziele haben. 4.2 Der kontoführende Zahlungsdienstleister führt geeignete Stresstests der dedizierten Schnittstelle durch, einschließlich aber nicht beschränkt auf: - a. die Fähigkeit, den Zugriff mehrerer Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente zu unterstützen;
- b. die Fähigkeit, eine sehr hohe Anzahl von Anfragen seitens der Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums ohne Ausfälle zu bewältigen;
- c. die Nutzung einer sehr hohen Anzahl gleichzeitig geöffneter Sitzungen in Verbindung mit Anfragen zur Zahlungsauslösung, Kontoinformation und Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags;
- d. Anfrage großer Datenmengen.
4.3 Der kontoführende Zahlungsdienstleister stellt der zuständigen Behörde eine Zusammenfassung der Stresstestergebnisse zur Verfügung. Diese Zusammenfassung beinhaltet die Annahmen, die den Stresstests zu den Kriterien gemäß Leitlinie 4.2 Buchstaben a bis d zugrunde liegen, sowie Informationen darüber, wie auf ggf. ermittelte Probleme reagiert wurde. KOMMUNIKATION)
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Leitlinie 5: Beeinträchtigungen
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5.1 Der kontoführende Zahlungsdienstleister stellt der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung: - a. eine Zusammenfassung der Methode(n) zur Durchführung der Authentifizierungsverfahren für die Zahlungsdienstnutzer, die von der dedizierten Schnittstelle unterstützt werden, d. h. „Redirection“, „Decoupled“, „Embedded“ oder eine Kombination dieser Methoden; und
- b. eine Erläuterung der Gründe, weshalb die Methode(n) für die Durchführung der Authentifizierungsverfahren nach Buchstabe a keine Beeinträchtigung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/389 darstellen, und wie derartige Methoden es Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern ermöglichen, sich auf sämtliche Authentifizierungsverfahren, die der kontoführende Zahlungsdienstleister seinen Zahlungsdienstnutzern bereitstellt, zu stützen. Diese Erläuterung beinhaltet auch Nachweise darüber, dass die dedizierte Schnittstelle keine unnötigen Verzögerungen oder Schwierigkeiten in Bezug auf die Nutzerfahrung der Zahlungsdienstnutzer beim Zugriff auf ihre Konten über einen Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister oder Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente verursacht, und auch keine Merkmale wie unnötige oder überflüssige Schritte oder die Verwendung nicht eindeutiger oder abschreckender Formulierungen enthält, die den Zahlungsdienstnutzer direkt oder indirekt davon abhalten, die Dienste der Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister oder Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente zu nutzen.
5.2 Im Rahmen der Erläuterung nach Leitlinie 5.1 Buchstabe b bestätigt der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde gegenüber, dass: - a. die dedizierte Schnittstelle Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister nicht davon abhält, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die den Zahlungsdienstnutzern vom kontoführenden Zahlungsdienstleister bereitgestellt werden;
- b. seitens der Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister oder Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente keine weiteren Zulassungen oder Registrierungen zusätzlich zu den in den Artikeln 11, 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen gefordert sind;
- c. durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/389 keine zusätzliche Prüfung der vom Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister erteilten Zustimmung für den Zugriff auf Informationen zu dem vom kontoführenden Zahlungsdienstleister gehaltenen Zahlungskonto oder für das Auslösen von Zahlungen erfolgt; und
- d. keine Prüfung der vom Zahlungsdienstnutzer dem Aussteller kartengebundener
Zahlungsinstrumente erteilten Zustimmung gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfolgt. KOMMUNIKATION)
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Leitlinie 6: Gestaltung und Tests zur Zufriedenheit der Zahlungsdienstleister
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6.1 Um die Einhaltung der Anforderung nach Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 betreffend die Gestaltung der dedizierten Schnittstelle nachzuweisen, legt der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde Folgendes vor: - a. Nachweise dafür, dass die dedizierte Schnittstelle die rechtlichen Zugriffs- und Datenanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt, darunter:
- i. eine Beschreibung der funktionalen und technischen Spezifikationen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister implementiert hat; und
- ii. eine Zusammenfassung dazu, wie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Verordnung (EU) 2018/389 durch die Implementierung dieser Spezifikationen erfüllt werden;
- b. Angaben dazu, ob und wenn ja, wie der kontoführende Zahlungsdienstleister die Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente einbezogen hat.
6.2 Im Sinne dieser Leitlinien bezeichnet eine „Marktinitiative“ eine Gruppe maßgeblicher Akteure, die funktionale und technische Spezifikationen für dedizierte Schnittstellen entwickelt und im Zuge dessen Anregungen von Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente erhalten haben. 6.3 Wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister einen von einer Marktinitiative entwickelten Standard umsetzt, gilt: - a. die in Leitlinie 6.1 Buchstabe a Punkt i genannten Informationen können Informationen dazu beinhalten, welchen Standard einer Marktinitiative der kontoführende Zahlungsdienstleister implementiert, ob dieser bei irgendwelchen spezifischen Aspekten von diesem Standard abgewichen ist und wenn ja, worin die Abweichung bestand, und wie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt werden;
- b. die in Leitlinie 6.1 Buchstabe a Punkt ii genannten Informationen können, sofern verfügbar, die Ergebnisse der von der Marktinitiative entwickelten Konformitätstests beinhalten, die belegen, dass die Schnittstelle den betreffenden Standard der Marktinitiative einhält.
6.4 Im Sinne der Anforderung nach Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 bezüglich Tests der dedizierten Schnittstelle stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister zugelassenen Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente oder Zahlungsdienstleistern, die ihre entsprechende Zulassung bei den zuständigen Behörden beantragt haben, die technische Spezifikation der dedizierten Schnittstelle gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/389 zur Verfügung. KOMMUNIKATION) Dies beinhaltet die Veröffentlichung mindestens einer Zusammenfassung der Spezifikation der dedizierten Schnittstelle auf der Website des kontoführenden Zahlungsdienstleisters gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/389. 6.5 Die Testumgebung gestattet es kontoführenden Zahlungsdienstleistern, zugelassenen Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente oder Zahlungsdienstleistern, die eine entsprechende Zulassung bei den zuständigen Behörden beantragt haben, die dedizierte Schnittstelle in einem sicheren, dedizierten Testumfeld ohne echte Daten von Zahlungsdienstnutzern auf folgende Aspekte zu testen: - a. eine stabile und sichere Verbindung;
- b. ob kontoführende Zahlungsdienstleister und zugelassene Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente die relevanten Zertifikate gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/389 austauschen können;
- c. ob Fehlermeldungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/389 gesendet und empfangen werden können;
- d. ob Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsauslöseaufträge senden bzw. kontoführende Zahlungsdienstleister solche Aufträge empfangen können und ob kontoführende Zahlungsdienstleister die nach Artikel 66 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 geforderten Informationen bereitstellen können;
- e. ob Kontoinformationsdienstleister Anfragen für den Zugang zu Zahlungskontodaten senden bzw. kontoführende Zahlungsdienstleister solche Anfragen empfangen können und ob kontoführende Zahlungsdienstleister die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/389 geforderten Informationen bereitstellen können;
- f. ob Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente und Zahlungsauslösedienstleister Anfragen senden bzw. kontoführende Zahlungsdienstleister solche Anfragen von Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente und Zahlungsauslösedienstleistern empfangen können und ob kontoführende Zahlungsdienstleister den Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente und Zahlungsauslösedienstleistern die Bestätigung in Form eines einfachen „Ja“ oder „Nein“ gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 übermitteln können; und
- g. ob sich Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister auf alle Authentifizierungsverfahren stützen können, die den Zahlungsdienstnutzern vom kontoführenden Zahlungsdienstleister bereitgestellt werden.
6.6 Der kontoführende Zahlungsdienstleister stellt der zuständigen Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der in Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/389 genannten Tests zur Verfügung, und zwar für jeden der gemäß Leitlinie 6.5 Buchstaben a bis g zu testenden Aspekte, einschließlich Angaben zur Anzahl der Zahlungsauslösedienstleister, KOMMUNIKATION) Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente, die die Testumgebung genutzt haben, zu den Rückmeldungen seitens dieser Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente an den kontoführenden Zahlungsdienstleister, zu den ermittelten Problemen und dazu, wie auf diese Probleme reagiert wurde. 6.7 Um zu beurteilen, ob der kontoführende Zahlungsdienstleister die Anforderungen von Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt, kann die zuständige Behörde auch Probleme berücksichtigen, die ihr von Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente in Verbindung mit Leitlinie 6.5 gemeldet wurden.
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Leitlinie 7: Nutzung der Schnittstelle in breitem Umfang
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7.1 Um die Einhaltung der Anforderung nach Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 nachzuweisen, legt der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde Folgendes vor: - a. Eine Beschreibung der Nutzung der dedizierten Schnittstelle während des in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 genannten Zeitraums, einschließlich aber nicht beschränkt auf:
1. die Anzahl der Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente, die die Schnittstelle zur Bereitstellung von Dienstleistungen für Kunden genutzt haben; und 2. die Anzahl der von diesen Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente über die dedizierte Schnittstelle an den kontoführenden Zahlungsdienstleister gesendeten Anfragen, die von diesem beantwortet wurden. - b. Nachweise darüber, dass der kontoführende Zahlungsdienstleister alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Nutzung der dedizierten Schnittstelle in breitem Umfang sicherzustellen, z. B. durch Informationen über deren Verfügbarkeit mittels geeigneter Kanäle, darunter, sofern relevant, die Website des kontoführenden Zahlungsdienstleisters, soziale Medien, Wirtschafts- und Branchenverbände, Konferenzen und direkte Interaktionen mit bekannten Marktakteuren.
7.2 Bei der Beurteilung, ob der kontoführende Zahlungsdienstleister die Anforderungen von Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt, berücksichtigt die zuständige Behörde neben den in Leitlinie 7.1 genannten Nachweisen auch die in Verbindung mit den Leitlinien 6 und 8 erhaltenen Informationen. 7.3 Der in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 genannte Zeitraum von drei Monaten darf zeitlich mit den in Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/389 genannten Tests zusammenfallen. KOMMUNIKATION)
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Leitlinie 8: Behebung von Problemen
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8.1 Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/389 stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung: - a. Informationen über die vorhandenen Systeme oder Verfahren für die Nachverfolgung, die Behebung und das Schließen von Problemen, insbesondere der Probleme, die von Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente gemeldet werden; und
- b. eine Erläuterung der Probleme, insbesondere der Probleme, die von Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente gemeldet werden, die nicht entsprechend den in Leitlinie 2.1 festgelegten Service-Level-Zielen behoben wurden.
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Leitlinie 9: Konsultation der EBA
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9.1 Zum Zwecke der Konsultation der EBA nach Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 übermitteln die zuständigen Behörden der EBA das in Anhang 1 enthaltene Beurteilungsformular für jede beantragte Ausnahme, die sie erteilen möchten. Je nachdem, was früher eintritt, darf eine zuständige Behörde hinsichtlich einer Ausnahme erst eine Entscheidung treffen, wenn sie die Anmerkungen der EBA zum Antrag erhalten hat, oder wenn seit dem Datum, an dem die zuständige Behörde die EBA konsultiert hat, ein Monat vergangen ist. Bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt die zuständige Behörde die Anmerkungen der EBA gebührend. 9.2 Abweichend von Leitlinie 9.1 dürfen zuständige Behörden, die die EBA darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie diese Leitlinien einhalten, bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin Ausnahmen erteilen, sofern sie die EBA durch die Mitteilung ihrer diesbezüglichen Absicht mit dem Beurteilungsformular gemäß Anhang 1 konsultiert haben. In diesem Fall dürfen die zuständigen Behörden ein Beurteilungsformular übermitteln, welches einen oder mehrere kontoführende Zahlungsdienstleister umfasst. 9.3 Zuständige Behörden, die es einem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht gestattet haben, die Ausnahmeregelung betreffend die Verpflichtung zur Einrichtung des Notfallmechanismus nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389 in Anspruch zu nehmen, weil seine dedizierte Schnittstelle nicht den Bedingungen von Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 und den Anforderungen der Leitlinien 2 bis 8 entspricht, sollten das Beurteilungsformular gemäß Anhang 1 unverzüglich der EBA übermitteln. Für alle abgelehnten Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 ist die negative Beurteilung vorzulegen. 9.4 Wenn ein kontoführender Zahlungsdienstleister einer Gruppe mit Tochterunternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten angehört, die dieselbe dedizierte Schnittstelle nutzen werden, informiert jede der zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedsstaaten KOMMUNIKATION) - a. die anderen maßgeblichen zuständigen Behörden unverzüglich, wenn sie beabsichtigt, eine Ausnahme nicht zu erteilen; und
- b. auf Anfrage der anderen zuständigen Behörden und unbeschadet jeglicher Verschwiegenheitspflichten die anderen zuständigen Behörden über die Gründe, aus denen sie die Ausnahme nicht zu erteilen beabsichtigt, sowie, sofern relevant, über die Probleme, die die Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente der zuständigen Behörde gemeldet haben. KOMMUNIKATION)
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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