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+Leitlinie 7: Nutzung der Schnittstelle in breitem Umfang |
Leitlinie 7: Nutzung der Schnittstelle in breitem Umfang7.1 Um die Einhaltung der Anforderung nach Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 nachzuweisen, legt der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde Folgendes vor:
1. die Anzahl der Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente, die die Schnittstelle zur Bereitstellung von Dienstleistungen für Kunden genutzt haben; und 2. die Anzahl der von diesen Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente über die dedizierte Schnittstelle an den kontoführenden Zahlungsdienstleister gesendeten Anfragen, die von diesem beantwortet wurden.
7.2 Bei der Beurteilung, ob der kontoführende Zahlungsdienstleister die Anforderungen von Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt, berücksichtigt die zuständige Behörde neben den in Leitlinie 7.1 genannten Nachweisen auch die in Verbindung mit den Leitlinien 6 und 8 erhaltenen Informationen. 7.3 Der in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 genannte Zeitraum von drei Monaten darf zeitlich mit den in Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/389 genannten Tests zusammenfallen. KOMMUNIKATION) 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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