+Leitlinie 7: Nutzung der Schnittstelle in breitem Umfang

Leitlinie 7: Nutzung der Schnittstelle in breitem Umfang

7.1 Um die Einhaltung der Anforderung nach Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 nachzuweisen, legt der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde Folgendes vor:

  • a. Eine Beschreibung der Nutzung der dedizierten Schnittstelle während des in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 genannten Zeitraums, einschließlich aber nicht beschränkt auf:

1. die Anzahl der Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente, die die Schnittstelle zur Bereitstellung von Dienstleistungen für Kunden genutzt haben; und

2. die Anzahl der von diesen Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente über die dedizierte Schnittstelle an den kontoführenden Zahlungsdienstleister gesendeten Anfragen, die von diesem beantwortet wurden.

  • b. Nachweise darüber, dass der kontoführende Zahlungsdienstleister alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Nutzung der dedizierten Schnittstelle in breitem Umfang sicherzustellen, z. B. durch Informationen über deren Verfügbarkeit mittels geeigneter Kanäle, darunter, sofern relevant, die Website des kontoführenden Zahlungsdienstleisters, soziale Medien, Wirtschafts- und Branchenverbände, Konferenzen und direkte Interaktionen mit bekannten Marktakteuren.

7.2 Bei der Beurteilung, ob der kontoführende Zahlungsdienstleister die Anforderungen von Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt, berücksichtigt die zuständige Behörde neben den in Leitlinie 7.1 genannten Nachweisen auch die in Verbindung mit den Leitlinien 6 und 8 erhaltenen Informationen.

7.3 Der in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 genannte Zeitraum von drei Monaten darf zeitlich mit den in Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/389 genannten Tests zusammenfallen. KOMMUNIKATION)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/