+10. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 und zur Begründung des …

10. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 und zur Begründung des …

Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 und zur Begründung des Vertrauens Dritter, einschließlich Dritter, die gemäß Artikel 28 besagter Verordnung die Erfüllung der Kriterien für die Einfachheit, Transparenz und Standardisierung (STS) überprüfen, und zuständiger Behörden, welche die darin niedergelegten Anforderungen erfüllen, sind sämtliche der folgenden Nachweise zu erbringen:

  • (a) Bestätigung des „True-Sale“ oder Bestätigung, dass bei einer Abtretung oder Übertragung nach dem anwendbaren nationalen Recht der Verkäufer sowie dessen Gläubiger und Liquidatoren das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen, auch im Falle der Insolvenz des Verkäufers, mit der gleichen rechtlichen Wirkung abtreten wie bei einem „True-Sale“;
  • (b) Bestätigung der Durchsetzbarkeit des unter dem Buchstaben a aufgeführten „True-Sale“ bzw. der Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung gegenüber dem Verkäufer oder einem beliebigen Dritten nach dem anwendbaren nationalen Recht;
  • (c) Bewertung der Rückforderungsrisiken und der Umwidmungsrisiken.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/