+48. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Transaktionen …
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48. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Transaktionen …
Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Transaktionen, bei denen zum Zeitpunkt der Originierung der Verbriefung (im Falle amortisierender Verbriefungen) oder während der revolvierenden Periode (im Falle revolvierender Verbriefungen) sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht als überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängig und somit als zulässig angesehen werden: - (a) Der vertraglich vereinbarte ausstehende Kapitalbetrag beläuft sich zum vertraglichen Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen die Tilgung des Kapitalbetrags von der Veräußerung der diese Risikopositionen besichernden Vermögenswerte abhängig ist, auf höchstens 50 % des ursprünglichen gesamten Risikopositionswerts aller Verbriefungspositionen der Verbriefung.
- (b) Die unter dem Buchstaben a erwähnten Fälligkeiten der zugrunde liegenden Risikopositionen unterliegen keiner wesentlichen Konzentration und sind hinreichend über die Laufzeit der Transaktion verteilt.
- (c) Der aggregierte Risikopositionswert aller unter dem Buchstaben a erwähnten zugrunde liegenden Risikopositionen beträgt gegenüber einem einzigen Schuldner höchstens 2 % des aggregierten Risikopositionswerts aller zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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