+12. Für die Zwecke des Artikels 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte jeder Verweis …
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12. Für die Zwecke des Artikels 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte jeder Verweis …
Für die Zwecke des Artikels 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte jeder Verweis auf den Begriff „Sicherheit“ als Verweis auf eine Besicherung mit Sicherheitsleistung mit Ausnahme der in Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 166 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Besicherung mit Sicherheitsleistung verstanden werden. Dies beinhaltet insbesondere eine Besicherung mit Sicherheitsleistung mit Ausnahme von Netting-Rahmenvereinbarungen oder Netting von Bilanzpositionen. Die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting-Rahmenvereinbarungen und Netting von Bilanzpositionen spiegelt sich im Risikopositionswert wider. Deshalb können Institute für die Risikopositionsarten, für die sie die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der LGD erhalten haben, eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur anerkennen, wenn die Besicherung nicht bereits im Risikopositionswert für die in Artikel 166 dieser Verordnung genannten Fälle und in Einklang mit Absatz 13 anerkannt worden ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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