+17. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …

17. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …

Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute für die Zwecke der Festlegung interner Anforderungen an die Rechtssicherheit, die im Großen und Ganzen mit denen in Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 dieser Verordnung in Einklang stehen, insoweit bei den LGD-Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt werden, sicherstellen, dass die Sicherungsvereinbarung, unter der eine Sicherheit gestellt wird, in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar ist und dem Institut das Recht gibt, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten oder wieder in Besitz zu nehmen, einschließlich im Falle des Ausfalls, des Konkurses oder der Insolvenz des Schuldners und gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/