+24. Für die Zwecke des Artikels 183 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …
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24. Für die Zwecke des Artikels 183 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …
Für die Zwecke des Artikels 183 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten Institute ein Rechtsgutachten einholen, das bestätigt, dass die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar ist. Dieses Rechtsgutachten sollte - (a) mindestens für jede Art von Absicherung ohne Sicherheitsleistung erstellt werden und
- (b) in schriftlicher Form von einem Rechtsberater bereitgestellt werden. Wenn der Rechtsberater ein Mitarbeiter des Instituts ist, sollte der Rechtsberater unabhängig von der Kreditvergabeentscheidung sein, die für die Eröffnung und Verlängerung der betreffenden Risikopositionen zuständig ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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