+5.2 Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung
---+24. Für die Zwecke des Artikels 183 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …
---+25. Für die Zwecke des Absatzes 24 können die Institute auf ein einzelnes Rechtsgutachten zur …
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5.2 Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung
5.2 Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung
1. Übersicht
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Regulierung |
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24. Für die Zwecke des Artikels 183 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …
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Für die Zwecke des Artikels 183 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten Institute ein Rechtsgutachten einholen, das bestätigt, dass die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar ist. Dieses Rechtsgutachten sollte - (a) mindestens für jede Art von Absicherung ohne Sicherheitsleistung erstellt werden und
- (b) in schriftlicher Form von einem Rechtsberater bereitgestellt werden. Wenn der Rechtsberater ein Mitarbeiter des Instituts ist, sollte der Rechtsberater unabhängig von der Kreditvergabeentscheidung sein, die für die Eröffnung und Verlängerung der betreffenden Risikopositionen zuständig ist.
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25. Für die Zwecke des Absatzes 24 können die Institute auf ein einzelnes Rechtsgutachten zur …
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Für die Zwecke des Absatzes 24 können die Institute auf ein einzelnes Rechtsgutachten zur Stützung mehrerer Vereinbarungen einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung zurückgreifen, sofern sich dieses auf dasselbe anwendbare Recht bezieht. Die Institute sollten ein zusätzliches Rechtsgutachten einholen, das sich auf jedwede wesentliche Änderung der Bestimmungen des Vertrags bezieht, welche sich auf die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung der konkreten Absicherung ohne Sicherheitsleistung auswirken könnte. Mindestens sind Änderungen an dem für die Vereinbarung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung anwendbaren Rechtsrahmen und die Anwendung einer solchen Vereinbarung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf andere Risikopositionsarten oder die Verwendung von Garantiegebern, die in andere Risikopositionsklassen eingestuft sind, oder die Anwendung auf andere Arten von Garantiegebern, d.h. natürliche oder juristische Personen, stets als Fälle einer wesentlichen Änderung der Bestimmungen des Vertrags zu betrachten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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