+30. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung von Sicherheiten gemäß …
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30. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung von Sicherheiten gemäß …
Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung von Sicherheiten gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die von Instituten festgelegten Kriterien für die Anpassung von LGD-Schätzwerten - (a) nicht zu einer Verringerung der LGD-Schätzwerte führen, wenn die Sicherheit eine Verbindlichkeit des Schuldners ist, die der Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut nachrangig oder gleichrangig ist;
- (b) für andere als erstrangige Forderungen die Wirkung der nachrangigen Position des Instituts hinsichtlich der Sicherheit auf die LGD-Schätzwerte berücksichtigen;
- (c) für sonstige Sachsicherheiten den wahrscheinlichen Standort der Sicherheit während der Laufzeit des Darlehens und den Einfluss, den dieser darauf haben könnte, dass die Institute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten, gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, berücksichtigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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