+38. Für die Zwecke des Absatzes 37, falls eine gegebene Absicherung ohne Sicherheitsleistung die …

38. Für die Zwecke des Absatzes 37, falls eine gegebene Absicherung ohne Sicherheitsleistung die …

Für die Zwecke des Absatzes 37, falls eine gegebene Absicherung ohne Sicherheitsleistung die ursprüngliche Risikoposition nicht vollständig abdeckt, sollten Institute fähig sein, dem Teil der Risikoposition, der nicht von der gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt wird, die für die ursprüngliche Risikoposition anwendbaren PD- und LGD-Schätzwerte zuzuweisen, ohne die Wirkung der gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung anzuerkennen. Für die Zwecke der Berechnung der tatsächlichen LGD, die auf den von der Absicherung ohne Sicherheitsleistung nicht abgedeckten Teil der Risikoposition anwendbar ist, sollten Institute Zahlungsströme und Kosten in folgender Weise zuordnen:

  • (a) Vom Garantiegeber eingegangene Zahlungsströme sollten dem garantierten Teil der Risikoposition zugewiesen werden, während Zahlungsströme, die von anderen Quellen stammen, dem Teil der Risikoposition zugewiesen werden sollten, der nicht von der Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist. Im Fall von Risikopositionen, die auch von einer Besicherung mit Sicherheitsleistung profitieren, sollten gemäß Absatz 46 dieser Leitlinie die Zahlungsströme in Zusammenhang mit der Besicherung mit Sicherheitsleistung dem Teil der Risikoposition zugewiesen werden, der von dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung abgedeckt ist.
  • (b) Indirekte Kosten sollten den verschiedenen Teilen der Risikoposition gemäß der Leitlinie in Absatz 113 der EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung zugeordnet werden.
  • (c) Direkte Kosten, die unmittelbar mit der Geltendmachung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Verbindung stehen, sollten dem garantierten Teil der Risikopositionen zugewiesen werden, während sonstige direkte Kosten dem Teil der Risikoposition zugewiesen werden sollten, der nicht von der Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist. Im Fall von Risikopositionen, die zudem von einer Besicherung mit Sicherheitsleistung profitieren, sollten die direkten Kosten in Zusammenhang mit der Verwertung der Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Absatz 46 dieser Leitlinie dem garantierten Teil der Risikoposition zugeordnet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/