+44. Für die Zwecke der Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes und die Berechnung der …
|
44. Für die Zwecke der Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes und die Berechnung der …
Für die Zwecke der Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes und die Berechnung der Risikogewichtsuntergrenze sollte der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung der folgende sein: - (a) Der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung sollte gemäß Artikel 233 und Artikel 239 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt werden. Jede potenzielle Laufzeitinkongruenz sollte im angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 239 Absatz 3 dieser Verordnung berücksichtigt werden, während die Laufzeit von vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber dieselbe sein sollte wie die Laufzeit der Risikoposition gegenüber dem Schuldner.
- (b) Wenn die Absicherung ohne Sicherheitsleistung den nach der Inanspruchnahme des Schuldners und gegebenenfalls anderer Formen der Kreditrisikominderung verbleibenden Wert der Risikoposition abdeckt, sollten Institute den Wert der Absicherung auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf konservative Weise schätzen.
- (c) Der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung, welche die Anforderungen von Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 oder Artikel 215 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, darf sich auf den Höchstbetrag belaufen, zu dessen Zahlung sich der Garantiegeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein anderes festgelegtes Kreditereignis eintritt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|