+Verhältnismäßigkeit
---+16. Im Interesse einer verhältnismäßigen Anwendung dieser Leitlinien sollten folgende Kriterien …
---+17. Bei der Kreditvergabe an Verbraucher sollten Institute und Kreditgeber gewährleisten, dass die …
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Verhältnismäßigkeit
Verhältnismäßigkeit
1. Übersicht
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Regulierung |
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16. Im Interesse einer verhältnismäßigen Anwendung dieser Leitlinien sollten folgende Kriterien …
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Im Interesse einer verhältnismäßigen Anwendung dieser Leitlinien sollten folgende Kriterien berücksichtigt werden: - a. für Abschnitt 4 die in Titel 1 der EBA-Leitlinien zur internen Governance beschriebenen Kriterien;
- b. für Abschnitt 5 Umfang, Art und Komplexität der Kreditfazilität, unbeschadet der Artikel 18 und 20 der Richtlinie 2014/17/EU und des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG;
- c. für Abschnitt 7 Umfang, Art und Komplexität der Kreditfazilität und der Sicherheit;
- d. für Abschnitt 8 Größe, Art und Komplexität des Instituts, Umfang, Art und Komplexität der Kreditfazilität sowie Art, Größe und Risikoprofil des Kreditnehmers.
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17. Bei der Kreditvergabe an Verbraucher sollten Institute und Kreditgeber gewährleisten, dass die …
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Bei der Kreditvergabe an Verbraucher sollten Institute und Kreditgeber gewährleisten, dass die Anwendung von Absatz 16 das Ziel des Verbraucherschutzes nicht beeinträchtigt, das in der Richtlinie 2008/48/EG sowie der Richtlinie 2014/17/EU niedergelegt und in den vorliegenden Leitlinien, insbesondere in Abschnitt 5.1 und in den Unterabschnitten 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4 näher ausgeführt ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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