+Verhältnismäßigkeit
---+16. Im Interesse einer verhältnismäßigen Anwendung dieser Leitlinien sollten folgende Kriterien …
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Verhältnismäßigkeit

Verhältnismäßigkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
16. Im Interesse einer verhältnismäßigen Anwendung dieser Leitlinien sollten folgende Kriterien …

Im Interesse einer verhältnismäßigen Anwendung dieser Leitlinien sollten folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • a. für Abschnitt 4 die in Titel 1 der EBA-Leitlinien zur internen Governance beschriebenen Kriterien;
  • b. für Abschnitt 5 Umfang, Art und Komplexität der Kreditfazilität, unbeschadet der Artikel 18 und 20 der Richtlinie 2014/17/EU und des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG;
  • c. für Abschnitt 7 Umfang, Art und Komplexität der Kreditfazilität und der Sicherheit;
  • d. für Abschnitt 8 Größe, Art und Komplexität des Instituts, Umfang, Art und Komplexität der Kreditfazilität sowie Art, Größe und Risikoprofil des Kreditnehmers.
17. Bei der Kreditvergabe an Verbraucher sollten Institute und Kreditgeber gewährleisten, dass die …

Bei der Kreditvergabe an Verbraucher sollten Institute und Kreditgeber gewährleisten, dass die Anwendung von Absatz 16 das Ziel des Verbraucherschutzes nicht beeinträchtigt, das in der Richtlinie 2008/48/EG sowie der Richtlinie 2014/17/EU niedergelegt und in den vorliegenden Leitlinien, insbesondere in Abschnitt 5.1 und in den Unterabschnitten 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4 näher ausgeführt ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/