+202. Die Institute sollten bei der Kreditbepreisung alle relevanten Kosten bis zum nächsten …
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202. Die Institute sollten bei der Kreditbepreisung alle relevanten Kosten bis zum nächsten …
Die Institute sollten bei der Kreditbepreisung alle relevanten Kosten bis zum nächsten Anpassungs- oder Fälligkeitstermin abwägen und berücksichtigen, einschließlich: - a. Kapitalkosten (unter Berücksichtigung von aufsichtlichem und ökonomischem Kapital), die sich aus der bestehenden Kapitalallokation entsprechend der festgelegten Verteilung (z. B. Region, Geschäftsfeld und Produkt) ergeben sollten;
- b. Finanzierungskosten, die den wesentlichen Merkmalen des Darlehens (z. B. dessen voraussichtlicher Laufzeit) entsprechen sollten, wobei nicht nur die Vertragsbedingungen, sondern auch Annahmen hinsichtlich des Verhaltens (z. B. Vorauszahlungsrisiko) zu berücksichtigen sind;
- c. Betriebs- und Verwaltungskosten, die sich aus der Kostenaufteilung ergeben sollten;
- d. Kreditrisikokosten, die für verschiedene homogene Risikogruppen berechnet werden, wobei bisherige Erfahrungen mit dem Eintreten von Kreditrisikoverlusten berücksichtigt und ggf. Modelle der erwarteten Verluste verwendet werden können;
- e. sonstiger tatsächlicher Kosten, die mit dem betreffenden Darlehen verbunden sind, ggf. einschließlich steuerlicher Erwägungen;
- f. Wettbewerbs- und Marktbedingungen, insbesondere in Bezug auf Kreditsegmente und bestimmte Kreditprodukte.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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