+202. Die Institute sollten bei der Kreditbepreisung alle relevanten Kosten bis zum nächsten …

202. Die Institute sollten bei der Kreditbepreisung alle relevanten Kosten bis zum nächsten …

Die Institute sollten bei der Kreditbepreisung alle relevanten Kosten bis zum nächsten Anpassungs- oder Fälligkeitstermin abwägen und berücksichtigen, einschließlich:

  • a. Kapitalkosten (unter Berücksichtigung von aufsichtlichem und ökonomischem Kapital), die sich aus der bestehenden Kapitalallokation entsprechend der festgelegten Verteilung (z. B. Region, Geschäftsfeld und Produkt) ergeben sollten;
  • b. Finanzierungskosten, die den wesentlichen Merkmalen des Darlehens (z. B. dessen voraussichtlicher Laufzeit) entsprechen sollten, wobei nicht nur die Vertragsbedingungen, sondern auch Annahmen hinsichtlich des Verhaltens (z. B. Vorauszahlungsrisiko) zu berücksichtigen sind;
  • c. Betriebs- und Verwaltungskosten, die sich aus der Kostenaufteilung ergeben sollten;
  • d. Kreditrisikokosten, die für verschiedene homogene Risikogruppen berechnet werden, wobei bisherige Erfahrungen mit dem Eintreten von Kreditrisikoverlusten berücksichtigt und ggf. Modelle der erwarteten Verluste verwendet werden können;
  • e. sonstiger tatsächlicher Kosten, die mit dem betreffenden Darlehen verbunden sind, ggf. einschließlich steuerlicher Erwägungen;
  • f. Wettbewerbs- und Marktbedingungen, insbesondere in Bezug auf Kreditsegmente und bestimmte Kreditprodukte.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/