+22. Bei der Festlegung der in Absatz 20 genannten Umstände sollten die Institute ihre …
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22. Bei der Festlegung der in Absatz 20 genannten Umstände sollten die Institute ihre …
Bei der Festlegung der in Absatz 20 genannten Umstände sollten die Institute ihre Gesamtrisikopositionen gegenüber einem Sicherheitsemittenten und seiner Gruppe verbundener Kunden, sofern vorhanden, sowie das Risiko eines Verstoßes gegen die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten SUBSTITUTIONSANSATZES AUF „TRIPARTY-PENSIONSGESCHÄFTE“ GEMÄSS ARTIKEL 403 ABSATZ 3 CRR Großkreditobergrenzen berücksichtigen. Die Institute sollten auch berücksichtigen, dass sie unter angemessener Beachtung ihrer Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und ihrer internen Kontrollmechanismen in der Lage sein sollten, alle eventuellen anderen Risikopositionen gegenüber einem Sicherheitsemittenten zeitnah zu verwalten, um einen Verstoß gegen die Großkreditobergrenzen zu vermeiden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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