+9. Bei der Erfüllung der Anforderungen nach Titel VII Kapitel 2 Abschnitt II der Richtlinie …
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9. Bei der Erfüllung der Anforderungen nach Titel VII Kapitel 2 Abschnitt II der Richtlinie …
Bei der Erfüllung der Anforderungen nach Titel VII Kapitel 2 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU gemäß Artikel 109 dieser Richtlinie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene sollten Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sicherstellen, dass die in der Richtlinie und diesen Leitlinien festgelegten Regelungen, Verfahren und Mechanismen auf konsolidierter Basis von ihren Tochterunternehmen, die nicht dieser Richtlinie unterliegen und in den Anwendungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung fallen, umgesetzt und eingehalten werden, darunter: - (a) jedes Tochterunternehmen und seine Mitarbeiter (einschließlich der identifizierten Mitarbeiter), wenn dieses Unternehmen in der Union niedergelassen ist und keinen besonderen Vergütungsanforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union unterliegt;
- (b) jedes Tochterunternehmen und seine Mitarbeiter (einschließlich der identifizierten Mitarbeiter), wenn dieses Unternehmen in einem Drittland niedergelassen ist und es gemäß anderen Rechtsakten der Union keinen besonderen Vergütungsanforderungen unterliegen würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre, es sei denn, die Anwendung der Anforderungen ist nach den Gesetzen des Drittlandes, in dem das Tochterunternehmen niedergelassen ist, rechtswidrig;
- (c) jedes Tochterunternehmen und seine Mitarbeiter (einschließlich der identifizierten Mitarbeiter), wenn dieses Unternehmen gemäß anderen Rechtsakten der Union besonderen Vergütungsanforderungen unterliegt oder solchen Anforderungen unterliegen würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre, und zwar im Hinblick auf eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU, jedoch unter Ausschluss der Vergütungsanforderungen gemäß den Artikeln 92, 94 und 95 der Richtlinie 2013/36/EU und den damit verbundenen Leitlinien;
- (d) falls der Mitgliedstaat des konsolidierenden Unternehmens das Ermessen gemäß Artikel 109 Absatz 6 Richtlinie 2013/36/EU für jedes Tochterunternehmen und seine Mitarbeiter (einschließlich der identifizierten Mitarbeiter) mit dem von diesem Mitgliedstaat festgelegten breiteren Anwendungsbereich geltend gemacht hat; und
- (e) für die Zweigstellen und deren Mitarbeiter (einschließlich der identifizierten Mitarbeiter) des konsolidierenden Unternehmens oder eines in den Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, wenn diese Zweigstelle in einem Drittland ansässig ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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