+Anwendungsbereich
---+8. Diese Leitlinien gelten für Institute auf Einzelbasis sowie auf konsolidierter oder …
---+9. Bei der Erfüllung der Anforderungen nach Titel VII Kapitel 2 Abschnitt II der Richtlinie …
---+10. Die Ausnahme betreffend die Nichtanwendung der Anforderungen gemäß Artikel 92, 94 und 95, wie …

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
8. Diese Leitlinien gelten für Institute auf Einzelbasis sowie auf konsolidierter oder …

Diese Leitlinien gelten für Institute auf Einzelbasis sowie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß der in den Artikeln 2 und 109 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anwendungsebene.

9. Bei der Erfüllung der Anforderungen nach Titel VII Kapitel 2 Abschnitt II der Richtlinie …

Bei der Erfüllung der Anforderungen nach Titel VII Kapitel 2 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU gemäß Artikel 109 dieser Richtlinie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene sollten Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sicherstellen, dass die in der Richtlinie und diesen Leitlinien festgelegten Regelungen, Verfahren und Mechanismen auf konsolidierter Basis von ihren Tochterunternehmen, die nicht dieser Richtlinie unterliegen und in den Anwendungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung fallen, umgesetzt und eingehalten werden, darunter:

  • (a) jedes Tochterunternehmen und seine Mitarbeiter (einschließlich der identifizierten Mitarbeiter), wenn dieses Unternehmen in der Union niedergelassen ist und keinen besonderen Vergütungsanforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union unterliegt;
  • (b) jedes Tochterunternehmen und seine Mitarbeiter (einschließlich der identifizierten Mitarbeiter), wenn dieses Unternehmen in einem Drittland niedergelassen ist und es gemäß anderen Rechtsakten der Union keinen besonderen Vergütungsanforderungen unterliegen würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre, es sei denn, die Anwendung der Anforderungen ist nach den Gesetzen des Drittlandes, in dem das Tochterunternehmen niedergelassen ist, rechtswidrig;
  • (c) jedes Tochterunternehmen und seine Mitarbeiter (einschließlich der identifizierten Mitarbeiter), wenn dieses Unternehmen gemäß anderen Rechtsakten der Union besonderen Vergütungsanforderungen unterliegt oder solchen Anforderungen unterliegen würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre, und zwar im Hinblick auf eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU, jedoch unter Ausschluss der Vergütungsanforderungen gemäß den Artikeln 92, 94 und 95 der Richtlinie 2013/36/EU und den damit verbundenen Leitlinien;
  • (d) falls der Mitgliedstaat des konsolidierenden Unternehmens das Ermessen gemäß Artikel 109 Absatz 6 Richtlinie 2013/36/EU für jedes Tochterunternehmen und seine Mitarbeiter (einschließlich der identifizierten Mitarbeiter) mit dem von diesem Mitgliedstaat festgelegten breiteren Anwendungsbereich geltend gemacht hat; und
  • (e) für die Zweigstellen und deren Mitarbeiter (einschließlich der identifizierten Mitarbeiter) des konsolidierenden Unternehmens oder eines in den Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, wenn diese Zweigstelle in einem Drittland ansässig ist.
10. Die Ausnahme betreffend die Nichtanwendung der Anforderungen gemäß Artikel 92, 94 und 95, wie …

Die Ausnahme betreffend die Nichtanwendung der Anforderungen gemäß Artikel 92, 94 und 95, wie in Absatz9 Buchstabe (c) näher spezifiziert, gilt nicht für einzelne Mitarbeiter bei einem Tochterunternehmen, das eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist, oder ein Unternehmen, das die in Anhang 1 Abschnitt A Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten erbringt, wenn diese Mitarbeiter mit beruflichen Tätigkeiten beauftragt wurden, die einen direkten wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil oder das Geschäft der Institute innerhalb der Gruppe haben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/