+15.5 Mindestanteil der Instrumente und deren zeitliche Verteilung
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15.5 Mindestanteil der Instrumente und deren zeitliche Verteilung
282.Gegebenenfalls sollte die Anforderung, gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU mindestens 50 % einer variablen Vergütung in Instrumenten zu zahlen, gleichermaßen auf den nicht zurückbehaltenen und den zurückbehaltenen Teil angewendet werden und beide Teile sollten sich gleichermaßen aus Instrumenten gemäß der Leitlinien in Abschnitt 15.4 zusammensetzen. 283.Die Institute sollten der Nutzung von Instrumenten gegenüber der Gewährung einer variablen Vergütung in Barmitteln Vorrang einräumen. Die Institute sollten den Prozentsatz, der in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehenden Instrumenten zu gewähren ist, gesondert für den zurückbehaltenen und den nicht zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütung auf mindestens 50 % festsetzen. Wenn von den Instituten ein höherer Anteil als 50 % der variablen Vergütung in Instrumenten gewährt wird, sollten sie einem höheren Anteil von Instrumenten im zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütungskomponente Priorität einräumen. 284.Der Anteil der variablen Vergütung, der in Instrumenten ausbezahlt wird, sollte als Quotient zwischen dem Betrag der in Instrumenten gewährten variablen Vergütung und der Summe der variablen Vergütung, die in Barmitteln, Instrumenten oder anderen Leistungen gewährt wird, ermittelt werden. Alle Beträge sollten zum Zeitpunkt der Gewährung bewertet werden, sofern in diesen Leitlinien nicht anderes angegeben ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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