+40. In Einklang mit Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 76 …

40. In Einklang mit Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 76 …

In Einklang mit Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 3, Artikel 88 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU müssen alle Institute, die auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis selbst von erheblicher Bedeutung sind, einen Risiko-, einen Nominierungs-12 und einen Vergütungsausschuss13 einrichten, die das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion beraten und die von diesem Organ zu treffenden Entscheidungen vorbereiten. Institute, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, auch wenn sie zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis eines Instituts gehören, das auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene von erheblicher Bedeutung ist, sind nicht verpflichtet, diese Ausschüsse einzurichten.


12 Siehe auch die gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU.

13 Hinsichtlich des Vergütungsausschusses wird auf die EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik verwiesen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/