+5.1 Einrichtung von Ausschüssen
---+40. In Einklang mit Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 76 …
---+41. Falls kein Risiko- oder Nominierungsausschuss eingerichtet ist, sind die Verweise auf diese …
---+42. Die Institute können unter Berücksichtigung der in Titel I dieser Leitlinien aufgeführten …
---+43. Die Institute sollten eine klare Zuweisung und Aufteilung von Pflichten und Aufgaben zwischen …
---+44. Jeder Ausschuss sollte vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion ein dokumentiertes Mandat …
---+45. Die Ausschüsse sollten die Aufsichtsfunktion in bestimmen Bereichen unterstützen und die …
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5.1 Einrichtung von Ausschüssen
5.1 Einrichtung von Ausschüssen
1. Übersicht
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Regulierung |
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40. In Einklang mit Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 76 …
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In Einklang mit Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 3, Artikel 88 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU müssen alle Institute, die auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis selbst von erheblicher Bedeutung sind, einen Risiko-, einen Nominierungs-12 und einen Vergütungsausschuss13 einrichten, die das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion beraten und die von diesem Organ zu treffenden Entscheidungen vorbereiten. Institute, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, auch wenn sie zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis eines Instituts gehören, das auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene von erheblicher Bedeutung ist, sind nicht verpflichtet, diese Ausschüsse einzurichten.
12 Siehe auch die gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU. 13 Hinsichtlich des Vergütungsausschusses wird auf die EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik verwiesen.
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41. Falls kein Risiko- oder Nominierungsausschuss eingerichtet ist, sind die Verweise auf diese …
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Falls kein Risiko- oder Nominierungsausschuss eingerichtet ist, sind die Verweise auf diese Ausschüsse in den vorliegenden Leitlinien so auszulegen, dass sie für das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gelten, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend den Ausführungen in Titel I zu berücksichtigen ist.
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42. Die Institute können unter Berücksichtigung der in Titel I dieser Leitlinien aufgeführten …
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Die Institute können unter Berücksichtigung der in Titel I dieser Leitlinien aufgeführten Kriterien weitere Ausschüsse einrichten (z. B. Ausschüsse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Ethik-, Verhaltens- und Compliance-Ausschüsse).
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43. Die Institute sollten eine klare Zuweisung und Aufteilung von Pflichten und Aufgaben zwischen …
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Die Institute sollten eine klare Zuweisung und Aufteilung von Pflichten und Aufgaben zwischen den Fachausschüssen des Leitungsorgans sicherstellen.
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44. Jeder Ausschuss sollte vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion ein dokumentiertes Mandat …
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Jeder Ausschuss sollte vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion ein dokumentiertes Mandat, einschließlich des Umfangs seiner Zuständigkeiten, erhalten und geeignete Arbeitsverfahren einrichten.
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45. Die Ausschüsse sollten die Aufsichtsfunktion in bestimmen Bereichen unterstützen und die …
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Die Ausschüsse sollten die Aufsichtsfunktion in bestimmen Bereichen unterstützen und die Entwicklung und Umsetzung eines soliden Rahmenwerks für die interne Governance begünstigen. Die Übertragung von Aufgaben auf solche Ausschüsse entbindet das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion keinesfalls von der kollektiven Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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