+82. Die Institute sollten bei der Ausführung von nicht standardisierten oder intransparenten …
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82. Die Institute sollten bei der Ausführung von nicht standardisierten oder intransparenten …
Die Institute sollten bei der Ausführung von nicht standardisierten oder intransparenten Tätigkeiten für Kunden (z. B. Unterstützung der Kunden bei der Gründung von Zweckgesellschaften in Offshore-Jurisdiktionen; Entwicklung komplexer Strukturen und Durchführung von Finanztransaktionen für sie oder Bereitstellung von Treuhanddiensten), die die interne Governance vor ähnliche Herausforderungen stellen und mit erheblichen operationellen Risiken und Reputationsrisiken verbunden sein können, die gleichen Maßnahmen des Risikomanagements wie für die eigenen Geschäftstätigkeiten des Instituts ergreifen. Insbesondere sollten die Institute den Grund analysieren, aus dem ein Kunde eine bestimmte Struktur einrichten möchte.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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