+83. In Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Mutterunternehmen und …

83. In Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Mutterunternehmen und …

In Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Mutterunternehmen und Tochtergesellschaften, die der Richtlinie unterliegen, dafür Sorge tragen, dass Regelungen, Prozesse und Mechanismen für die interne Governance kohärent und auf einer konsolidierten oder teilkonsolidierten Basis gut integriert sind. Zu diesem Zweck sollten Mutterunternehmen und Tochtergesellschaften im aufsichtlichen Konsolidierungskreis solche Regelungen, Prozesse und Mechanismen in ihren nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegenden Tochtergesellschaften, einschließlich derer mit Sitz in Drittländern, unter anderem an Offshore-Finanzplätzen, einführen, um solide Governance-Regelungen auf einer konsolidierten und teilkonsolidierten Basis sicherzustellen. Hinsichtlich Vergütungsanforderungen finden in Einklang mit Artikel 109 Absätze 4 und 5 einige Ausnahmen Anwendung25 . Die zuständigen Funktionen innerhalb des konsolidierenden Instituts und seiner Tochtergesellschaften sollten interagieren und gegebenenfalls Daten und Informationen austauschen. Die Regelungen, Prozesse und Mechanismen für die interne Governance sollten sicherstellen, dass das konsolidierende Institut über ausreichend Daten und Informationen verfügt und in der Lage ist, das gruppenweite Risikoprofil entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 6.2 zu bewerten.


25 Siehe auch die EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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