+30. Institute sollten die kollektive Eignung des Leitungsorgans insbesondere in folgenden Fällen …

30. Institute sollten die kollektive Eignung des Leitungsorgans insbesondere in folgenden Fällen …

Institute sollten die kollektive Eignung des Leitungsorgans insbesondere in folgenden Fällen bewerten oder neu bewerten:

  • a. bei der Beantragung der Zulassung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs, einschließlich der Fälle, in denen zusätzliche Tätigkeiten zugelassen werden;
  • b. wenn wesentliche Änderungen der Zusammensetzung des Leitungsorgans vorgenommen werden, einschließlich:
  • i. bei der Bestellung neuer Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich infolge eines direkten oder indirekten Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut;9
  • ii. bei einer erneuten Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans, wenn sich die Anforderungen für die Position geändert haben oder die Mitglieder in eine andere Position im Leitungsorgan bestellt werden;
  • iii. wenn bestellte oder wieder bestellte Mitglieder keine Mitglieder des Leitungsorgans mehr sind.
  • c. auf fortlaufender Grundlage gemäß Absatz 31.

9 Siehe Fußnote 17.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/