+30. Institute sollten die kollektive Eignung des Leitungsorgans insbesondere in folgenden Fällen …
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30. Institute sollten die kollektive Eignung des Leitungsorgans insbesondere in folgenden Fällen …
Institute sollten die kollektive Eignung des Leitungsorgans insbesondere in folgenden Fällen bewerten oder neu bewerten: - a. bei der Beantragung der Zulassung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs, einschließlich der Fälle, in denen zusätzliche Tätigkeiten zugelassen werden;
- b. wenn wesentliche Änderungen der Zusammensetzung des Leitungsorgans vorgenommen werden, einschließlich:
- i. bei der Bestellung neuer Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich infolge eines direkten oder indirekten Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut;9
- ii. bei einer erneuten Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans, wenn sich die Anforderungen für die Position geändert haben oder die Mitglieder in eine andere Position im Leitungsorgan bestellt werden;
- iii. wenn bestellte oder wieder bestellte Mitglieder keine Mitglieder des Leitungsorgans mehr sind.
- c. auf fortlaufender Grundlage gemäß Absatz 31.
9 Siehe Fußnote 17.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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