+125. Soweit kein Nominierungsausschuss eingerichtet ist, sollte das Leitungsorgan in seiner …
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125. Soweit kein Nominierungsausschuss eingerichtet ist, sollte das Leitungsorgan in seiner …
Soweit kein Nominierungsausschuss eingerichtet ist, sollte das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion über die in Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 und Buchstaben b bis d der Richtlinie 2013/36/EU genannten Verantwortlichkeiten sowie über die dafür erforderlichen Ressourcen verfügen. Wenn kein Nominierungsausschuss eingerichtet ist, sollte die in Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben b und c dieser Richtlinie genannte Bewertung mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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